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Freitag, 10. September 2010

 

 

Seit dem 01.01.2008 werden Anträge von Bürgerinnen und Bürgern auf Feststellung einer Behinderung  in der Kreisverwaltung Kleve bearbeitet. In diesem  Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht  wird auch der Grad der Behinderung festgestellt (GdB). Die Entscheidung stützt sich auf das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX).

Wenn eine Behinderung festgestellt wird, können Betroffene bestimmte Leistungen und Hilfen erhalten, wie zum Beispiel Freifahrt (Bus und Bahn), Parkerleichterungen oder reduzierte Steuersätze (so genannte Nachteilsausgleiche).

 

Schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX sind Menschen

 

  • bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt
  • und die ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches (Bundesrepublik Deutschland) haben (§ 2 Abs. 2 SGB IX).
  • Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX).

Als Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch dient ein von der Kreisverwaltung  ausgestellter Ausweis und nicht der Feststellungsbescheid.

Für bestimmte Menschen, die behindert, aber nicht schwerbehindert sind (Grad der Behinderung weniger als 50), gibt es Bescheinigungen, die von der Kreisverwaltung zur Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen ausgestellt werden (z.B. für einen Steuerfreibetrag).

 

Feststellungsverfahren

 

Die Kreisverwaltung prüft das Vorliegen einer Behinderung, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen nur auf Antrag des behinderten Menschen. Dieser Antrag kann formlos gestellt werden. Allein aufgrund eines formlosen Antrages ist allerdings noch kein Schwerbehindertenausweis zu erwarten. Die Kreisverwaltung wird dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin daher den Eingang eines formlos gestellten Antrages bestätigen und ihm oder ihr einen Antragsvordruck zusenden.

Wo erhalte ich einen Antrag?

 

  • telefonisch unter 02821 85-623
  • als pdf-Dokument im rechten Feld unter "Formulare"
  • online unter www.elsa.nrw.de (siehe auch weiterführende Links)
  • bei allen Städte- und Gemeindeverwaltungen

 

Weitergehende Informationen zum Thema "Ausweis und Behinderung" erhalten Sie unter dem Link "Bezirksregierung Münster".

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiter/in:
AufgabenbereichBuchstabeMitarbeiter/inTelefon/FaxRaum
Ausweise für
Schwerbehinderte
A,B,C,DBeate BeyerT.: 02821 85-659
F.: 02821 85-707
O.366
Ausweise für
Schwerbehinderte
F,G,HFriedericke BodenstedtT.: 02821 85-387
F.: 02821 85-707
O.364
Ausweise für
Schwerbehinderte
Q,R,S

Cornelia Bruckmann-

Schröder

T.: 02821 85-462
F.: 02821 85-707
O.364
Ausweise für
Schwerbehinderte
L,M,NAdrian HegerT.: 02821 85-481
F.: 02821 85-707
O.362
Ausweise für
Schwerbehinderte
I,J,K,O,TSabine TückingT.: 02821 85-427
F.: 02821 85-707
O.362
Ausweise für
Schwerbehinderte
E, P, U-ZMelanie ZollnerT.: 02821 85-476
F.: 02821 85-707
O.366
Ausweise für
Schwerbehinderte
Widersprüche
 Gabriele BroekmannT.: 02821 85-501
F.: 02821 85-707
O.363
Ausweise für
Schwerbehinderte
Widersprüche
 Stefanie BernsT.: 02821 85-351
F.: 02821 85-707
O.366

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