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Donnerstag, 23. Mai 2013
Politik & Verwaltung
Das Jugendamt des Kreises Kleve hat die wichtige Aufgabe, ein bedarfsgerechtes Angebot an Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendhilfe zu gewährleisten, die offene Jugendarbeit auszubauen und die verbandliche Jugendarbeit zu stärken. Hierzu gehört es auch, die Jugendarbeit kommunaler und freier Träger in Vereinen, Verbänden, Initiativgruppen und in der offenen Jugendarbeit vor Ort zu unterstützen und finanziell zu fördern. Den Grundstein bieten die Förderungsrichtlinien des Kreisjugendamtes Kleve für die Jugendarbeit.
Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen zur Förderung der Jugendarbeit sind:
a) die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 KJHG (siehe Anhang) bzw. § 9 JWG; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn die Förderung nicht auf Dauer angelegt ist,
b) in der Regel eine angemessene Eigenleistung des Trägers der Maßnahme,
c) ggf. auch der einzelnen Teilnehmerin bzw. des einzelnen Teilnehmers, die bzw. der im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Jugend wohnen muss.
Die Förderungsrichtlinien können Sie im Downloadbereich einsehen. Dort sind auch die erforderlichen Anträge und Formulare hinterlegt.
Im Folgenden werden die förderungsfähigen Maßnahmen kurz dargestellt.
Anerkannte Jugendorganisationen erhalten auf Antrag jährlich Beihilfen zu ihren Geschäftsführungskosten. Anträge sind formlos bis zum 01.04 eines jeden Jahres beim Kreisjugendamt zu stellen.
Zur Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit und damit zur Verbesserung der pädagogischen und inhaltlichen Situation in Jugendgruppen und in der offenen Jugendarbeit können Beihilfen gewährt werden. Gefördert werden Bildungsveranstaltungen zu sozialen, kulturellen und arbeitsweltbezogenen Themen. Anträge sind nach vorgegebenem Muster bis zum 01.04. eines jeden Jahres unter Vorlage eines vorläufigen Programms zu stellen.
Besondere Projekte zu Themen wie Gewaltverhalten in unserer Gesellschaft in jeglicher Form, Interkulturelles Lernen, Umweltschutz, Medenpädagogik und Umgang mit Medien, geschlechtsspezifisches Rollenverhalten und Suchtprophylaxe können auf Antrag gefördert werden. Anträge sind bis zum 01.06. eines jeden Jahres unter Vorlage eines vorläufigen Programms und Finanzierungsplanes zu stellen.
Fahrten und Lager sowie Internationale Jugendbegegnungen mit einer Mindestdauer von 4 Tagen können bis zu einer Höchstdauer von 21 Tagen, und Kindererholungsmaßnahmen bis zu einer Höchstdauer von 30 Tagen mit einer Beihilfe gefördert werden. Die Maßnahme muss der Erholung der Kinder und Jugendlichen oder der Begegnung deutscher Jugendlicher mit ausländischen Jugendlichen dienen. Anträge sind bis zum 31.10. eines jeden Jahres mit dem entsprechenden Formular zu stellen.
Offene Jugendarbeit bietet allen Kindern und Jugendlichen offen stehende Angebote, die im Gegensatz zur verbandlichen Arbeit keine feste Organisationsstruktur und keine verbindliche Teilnahme vorschreibt. Den Trägern offener Jugendfreizeiteinrichtungen können Beihilfen zu den Betriebskosten ihrer Einrichtung gewährt werden. Ergänzend kann für pädagogisch tätiges Personal in den Einrichtungen ein Personalkostenzuschuss und ein Zuschuss für Medienausstattung gewährt werden. Für die Schaffung , Erweiterung und Weiterführung von offenen Angeboten in Ortsteilen mit besonders hoher sozialer Problemdichte ist eine Schwerpunktförderung möglich.
Die Träger offener Jugendfreizeiteinrichtungen haben jeweils bis zum 01.02. eines jeden Jahres einen entsprechenden Formblattantrag zu stellen und das geplante Programm und ein Arbeitskonzept beizufügen.
Die für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel sollen vornehmlich für substanzerhaltende Maßnahmen sowie zur Ersatzbeschaffung bereits vorhandener Musikanlagen, Medien und Spielgeräte in offenen Jugendeinrichtungen eingesetzt werden. Im begründeten Einzelfall werden bauliche Veränderungen in den Außenanlagen einer Jugendfreizeiteinrichtung (z. B. Sitzgruppen, Grillplätze etc.) bezuschusst. Anträge auf Gewährung von Beihilfen können formlos bis spätestens zum 30.06. eines Jahres gestellt werden.
Jugendpflegematerial wird benötigt, um fundiert und bedürfnisgerecht arbeiten zu können. Hierzu gehören Arbeitsmappen, Bücher und Spiele ebenso wie Tischtennisplatten, Billardtische und hochwertige Medien wie Video-Geräte und Computer- sowie Musikanlagen und Zelte. Während die Nutzungsdauer und auch der Anschaffungswert bei Spielen, Büchern etc. relativ gering sind, werden Billardtische, Musikanlagen etc. zu den Vermögenswerten gerechnet, deren Anschaffungswert höher liegt und deren Nutzung länger möglich ist. Eine Bezuschussung wird daher differenziert auf der Basis des Einzelanschaffungswertes und vorläufig ach abhängig von der Schwerpunktsetzung der Jugendarbeit als verbandlich oder offen erfolgen.
| Aufgabenbereich | Mitarbeiter/in | Telefon/Fax | Raum |
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