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Donnerstag, 2. September 2010

Interne Arbeitshinweise SGB II - Kreis Kleve

 

Die derzeit im Kreis Kleve gültigen Internen Arbeitshinweise SGB II - Kreis Kleve regeln die konkrete Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften. Sie präzisieren die Einzelvorschriften und sind für die zuständigen Dienststellen bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden Grundlage für ihre Entscheidung im Einzelfall. Ein Rechtsanspruch kann aus diesen Arbeitshilfen nicht erwachsen. Da die Art und Höhe der zu erbringenden Leistungen in jedem Einzelfall individuell ermittelt werden müssen, können die Arbeitshilfen nicht alle denkbaren Fallkonstellationen abdecken. Basis für die Festlegung der Leistungen bleibt stets die Besonderheit des Einzelfalles.

In Detailfragen wenden Sie sich an die Dienststellen für Arbeitsuchende bei den kreisangehörigen Kommunen vor Ort. Dort stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihrem Fachwissen zur Verfügung.

Bitte beachten Sie:

Die Internen Arbeitshinweise SGB II - Kreis Kleve können teilweise durch Nachfolgeregelungen geändert sein. Bei Überschneidungen zwischen Gesetz und Hinweisen gilt im Zweifel das Gesetz. Die Berechnungsbeispiele dienen lediglich der Verdeutlichung eines Sachverhaltes und können von den aktuell geltenden Regelsätzen abweichen.

Die Hinweise sind nach Paragraphen sortiert und können als pdf-Datei eingesehen werden.

Die vorliegenden Inhalte der Internen Arbeitshinweise SGB II - Kreis Kleve sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Mit Ausnahme der angebotenen Downloads zur Verwendung in der Originalfassung verstößt die Verwendung der Texte und Inhalte, auch auszugsweise, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Kreises Kleve gegen die Bestimmungen des Urheberrechts und ist damit rechtswidrig. Dies gilt insbesondere auch für alle Verwertungsrechte, wie die Vervielfältigung, die Übersetzung oder die Verwendung in elektronischen Systemen.

In den vorliegenden Internen Arbeitshinweisen SGB II - Kreis Kleve werden weitgehend Formulierungen genutzt, die Frauen und Männer gleichermaßen ansprechen. In Einzelfällen wurde der Übersichtlichkeit halber darauf verzichtet. Dennoch sind auch dort Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter etc. gleichermaßen und gleichberechtigt gemeint.

Arbeitshinweise SGB II

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiter/in:

AufgabenbereichMitarbeiter/inTelefon/FaxRaum
Fachaufsicht ALG II und SozialhilfeHerr Onckels

T.: 02821/85-105

F.: 02821/85-550

E. 177
Fachaufsicht ALG II und SozialhilfeFrau Börgers

T.: 02821/85-120

F.: 02821/85-550

E. 176
Fachaufsicht ALG II und SozialhilfeFrau Büning

T.: 02821/85-119

F.: 02821/85-550

E. 175

 

 

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