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Donnerstag, 17. Mai 2012
Politik & Verwaltung
Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.
Die Einhaltung dieser Grundforderungen des Tierschutzgesetzes werden durch regelmäßige Kontrollen aller Nutztierhaltungen sowie Verdachtskontrollen von privaten Tierhaltungen sichergestellt.
Falls Mängel festgestellt werden, ordnen die Tierärzte der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung entsprechende Maßnahmen an, um diese zu beseitigen. Sollte dies nicht mehr ausreichen, können Tiere dem Halter weggenommen werden. Auch Tierhaltungsverbote können ausgesprochen werden.
Für einige Tierhaltungen und Einrichtungen sieht das Tierschutzgesetz eine Erlaubnispflicht vor. Voraussetzungen sind unter anderem geeignete Räumlichkeiten und zuverlässiges sachkundiges Personal. Die Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Mit der Tätigkeit als solches darf selbstverständlich erst nach Erhalt der Erlaubnis begonnen werden.
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 11 Tierschutzgesetz:
| Aufgabenbereich | Mitarbeiter/in | Telefon/Fax | Raum |
|---|---|---|---|
| Abteilungsleitung "Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung Sachgebietsleitung Tierschutz, Fleischhygiene | Lutz Dr. Rauscher | T.: 02821 85-226 F.: 02821 85-230 | O.775 |
| Landeshundegesetz Tierarzt Tierschutz, Fleischhygiene, Nordkreis | Klaus Immel | T.: 02821 85-331 F.: 02821 85-230 | O.779 |
| Landeshundegesetz Tierarzt Tierschutz, Fleischhygiene, Südkreis | Joachim Okos | T.: 02831 391-821 F.: 02831 391-860 | 1.124 |
| Hauptsachbearbeitung Tierschutz Fleischhygiene | Monika Hotz | T.: 02821 85-312 F.: 02821 85-230 | O.777 |
| Landeshundegesetz Verwaltung Tierschutz | Birgit Onckels | T.: 02821 85-720 F.: 02821 85-230 | O.777 |
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