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Samstag, 4. Februar 2012
Politik & Verwaltung
Das Abfallrecht schreibt vor, dass ein Altfahrzeug nach dessen endgültiger Stilllegung ordnungsgemäß zu entsorgen oder zu verwerten ist. Den Nachweis hierüber hat der letzte Halter des KFZ durch eine „Verbleibserklärung“ gegenüber der unteren Abfallwirtschaftsbehörde zu führen.
Die Straßenverkehrsämter teilen den Abfallbehörden regelmäßig mit, welche KFZ endgültig stillgelegt wurden. Unterlässt danach der Letzthalter die erforderliche Erklärung, muss der Kreis Kleve diese ordnungsrechtlich einfordern. Da der Nachweisaufwand sehr gering ist, wird unbedingt empfohlen, die Verbleibserklärung rechtzeitig an die untere Abfallwirtschaftsbehörde zu schicken.
Vordruck hierzu: siehe „Merkblätter“.
| Aufgabenbereich | Mitarbeiter/in | Telefon/Fax | Raum |
|---|---|---|---|
| Verwaltung | Renate Koch | T.: 02821 85-438 F.: 02821 85-705 | E.242 |
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