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Donnerstag, 2. September 2010
Politik & Verwaltung
Wozu dienen Gebäudeeinmessungen?
Welche Gebäude sind einmessungspflichtig?
Wann entsteht die Pflicht der Gebäudeeinmessung?
Wo beantrage ich die Gebäudeeinmessung?
Was kostet eine Gebäudeeinmessung?
Wie wird die Einmessungspflicht überwacht?
Haben Sie noch Fragen? Wir beantworten sie Ihnen gern.
In NRW hat der Gesetzgeber bestimmt, dass jeder Grundstückseigentümer verpflichtet ist, sein neu errichtetes oder im Grundriss verändertes Gebäude einmessen zu lassen (Vermessungs- und Katastergesetz).
Der Nachweis von sämtlichen Gebäuden in der amtlichen Liegenschaftskarte hat den Sinn, dass das Liegenschaftskataster für vielfältige öffentliche und private Zwecke ein lückenloses Basisinformationssystem darstellen soll. Der Nachweis des Gebäudebestandes ist für die Landes- und Städteplanung, für die Wirtschaft (Ver- und Entsorgung) sowie auch für den privaten Rechtsverkehr (z.B. Grundstücksverkehr, Bestellung von Hypotheken) von Bedeutung. In vielen Fällen können Sie Ihr Grundstück erst bebauen oder beleihen, wenn die bereits vorhandenen Gebäude eingemessen sind.
Einmessungspflichtige Gebäude sind dauerhafte, selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen die von Menschen betreten werden und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren, Sachen oder der Produktion von Wirtschaftsgütern zu dienen.
Wenn Sie ein solches Gebäude neu errichten oder in seinem äußeren Grundriss verändern, unterliegt es der Einmessungspflicht. Einmessungspflichtig sind auch z.B. Anbauten, Wintergärten, unterkellerte Terrassen und Fertiggaragen. Umbauten, Aufstockungen und andere Veränderungen, die sich nicht auf den Grundriss des Gebäudes auswirken, sind nicht einmessungspflichtig. Ebenso unterliegen Gebäude von geringer Grundrissfläche (unter 10 m²) oder Bedeutung (z.B. Gartenhäuser in Kleingartenanlagen, Behelfsbauten, fliegende Bauten, überdachte Stellplätze) sowie Gebäude die vor 1972 erbaut wurden nicht der Einmessungspflicht.
Die Einmessung ist nach der Fertigstellung des Gebäudes von Ihnen zu beantragen. Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung besteht auch dann, wenn ein noch nicht eingemessenes Gebäude gekauft, ersteigert oder geerbt wurde.
Im Kreis Kleve werden Gebäudeeinmessungen in der Regel durch private Vermessungsstellen (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure – ÖbVI) durchgeführt. Die Anschriften der ÖbVI finden Sie in den örtlichen Telefonbüchern bzw. in den „Gelben Seiten“ unter dem Stichwort „Vermessungsbüros“
Die Gebühren für Gebäudeeinmessung werden nach der Vermessungsgebührenordnung NRW abgerechnet. Sie sind gestaffelt und ihre Höhe richtet sich nach den Normalherstellungskosten (Neuherstellungskosten für ein Gebäude ohne die Eigenleistungen zu berücksichtigen) des Gebäudes ohne Baunebenkosten.
| Normalherstellungskosten | Einmessungsgebühr |
| bis einschließlich 25.000,- Euro | 250,-- Euro |
| von 25.000 Euro bis 75.000 Euro | 400,-- Euro |
| von 75.000 Euro bis 300.000 Euro | 750,-- Euro |
| von 300.000 Euro bis 600.000 Euro | 1.250,-- Euro |
| von 600.000 Euro bis 1.000.000 Euro | 2.000,-- Euro |
Hinzu kommt noch die Gebühr in Höhe von 80,00 Euro für die Vermessungsunterlagen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Ermäßigung:
Werden Gebäude auf aneinandergrenzenden Grundstücken gemeinsam eingemessen, ermäßigt sich die Gebühr für jede Gebäudeeinmessung um 10 Prozent.
Wir vergleichen aktuellen Luftbilder mit der Flurkarte und werten die Gebäudefehlbestände aus. Außerdem informieren uns die (Bau-) Genehmigungsbehörden über die Genehmigungen oder Anzeigen aller Bauvorhaben.
Liegen uns anhand dieser Informationen keine Einmessungsergebnisse vor, erhalten Sie von uns eine schriftliche Erinnerung. Wir fordern Sie darin auf, die Einmessungsunterlagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vorzulegen. Sollten Sie die gesetzte Frist nicht einhalten, können wir die Einmessung auf Ihre Kosten veranlassen (Ersatzvornahme).
E-Mail: kataster.einmessungspflicht@kreis-kleve.de
| Aufgabenbereich | Mitarbeiter/in | Telefon/Fax | Raum |
|---|---|---|---|
| - | Jürgen Schlimpert | T.: 02821 85-606 F.: 02821 85-620 | E.226 |
| Gebäudeüberwachung stellv. Geschäftsleitung Baulandumlegung Unschädlichkeitszeugnis | Achim Spronk | T.: 02821 85-656 F.: 02821 85-620 | E.219 |
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Achim Spronk
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