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Samstag, 4. Februar 2012
Politik & Verwaltung
Die Verbrennung pflanzlicher Abfälle, wie etwa Baum- und Strauchschnitt, ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten nur für „Brauchtumsfeuer" und Feuer, die von der zuständigen unteren Abfallwirtschaftsbehörde (Kreisverwaltung Kleve) ausnahmsweise genehmigt wurden. Folgende Regelungen gelten für diese Ausnahmefälle:
Brauchtumsfeuer (Osterfeuer): Das Abbrennen des Feuers ist nur an den Brauchtumstagen und nur nach Anmeldung beim Ordnungsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde gestattet. Jede Stadt oder Gemeinde im Kreis Kleve hat für ihr Gebiet eine Satzung zur Regelung dieser Feuer erlassen. Diese Satzung ist in jedem Fall zu beachten. Zuständig ist die jeweilige Gemeindeverwaltung.
Feuer außerhalb der Brauchtumstage: Das Abfallrecht schreibt den Vorrang der Verwertung vor einer Beseitigung fest. Eine Genehmigung (für wenige Ausnahmefälle) kann daher nur erfolgen, wenn eine Verwertung nachweislich nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Zuständig für eine solche Genehmigung war bis zum Mai 2006 noch die untere Abfallwirtschaftbehörde des Kreises Kleve. Im Zuge der Deregulierung ist die Zuständigkeit ab dem 01. Juni 2006 auf die Städte und Gemeinden übergegangen. Benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung, wenden Sie sich daher bitte an das Ordnungsamt Ihrer Stadt/ Ihrer Gemeinde. Das Merkblatt „Verbrennen von Gehölzschnitt“ soll Ihnen erste Informationen zur Genehmigung geben. Es ist jedoch zu beachten, dass das Merkblatt noch durch den Kreis Kleve erstellt worden ist. Die genauen Anforderungen legt Ihre Gemeinde fest.
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