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Ausländerangelegenheiten

Elektronischer Aufenthaltstitel

Informationen zur Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)
ab dem 01.09.2011

 

Muster eAT Vorderseite  

Quelle:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

 

 

 

 

Die EU-Verordnungen (EG) Nr. 1030/2002 und (EG) Nr. 380/2008 verpflichten alle EU-Mitgliedsstaaten zur Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT).
In der Bundesrepublik Deutschland wird für folgende Aufenthaltstitel ab dem 01.09.2011 ein elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt

  • Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
  • Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
  • Ausstellung einer Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind
  • Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
  • Blaue Karte EU

Die maximale Gültigkeitsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels beträgt bei unbefristeten Aufenthaltstiteln zehn Jahre. Sie ist an die Passgültigkeit gebunden. Die Ausstellung eines elektronischer Aufenthaltstitels ist somit auch erforderlich, wenn Ihr Reisepass neu ausgestellt oder verlängert wurde.
Der elektronische Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte. Er besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninneren auf dem die biometrischen Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen) und die persönlichen Daten des Inhabers gespeichert sind. Zusätzlich enthält der Chip die Möglichkeit einen elektronischen Identitätsnachweis sowie eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen.
Der elektronische Aufenthaltstitel wird durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und anschließend an die Ausländerbehörde versandt. Hierdurch bedingt ergeben sich Wartezeiten.
Sprechen Sie daher bitte ca. 8 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit von Aufenthaltstitel/Pass in der Ausländerbehörde vor.
Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels werden Gebühren erhoben.

Wichtige Hinweise:
Der elektronische Aufenthaltstitel wird für jeden Drittstaatsangehörigen, d.h. auch für Säuglinge und Kinder ausgestellt. Ab dem 6. Lebensjahr ist zur Erfassung der biometrischen Daten immer die persönliche Vorsprache der antragstellenden Person bei der Ausländerbehörde erforderlich.

Es ist der Ausländerbehörde ab dem 01.09.2011 nicht mehr möglich, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache in der Ausländerbehörde zu verlängern oder zu übertragen. Ab diesem Zeitpunkt ist es auch nicht mehr möglich, Aufenthaltstitel durch Einreichung von Unterlagen bei den kreisangehörigen Städten oder Gemeinden zu beantragen.

Die bisherigen Aufenthaltstitel in Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 30.04.2021 ihre Gültigkeit.

Ein Umtausch bisheriger Aufenthaltstitel in einen elektronischen Aufenthaltstitel ist nicht vorgesehen.

Nähere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel in verschiedenen Sprachen enthalten die nebenstehend aufgeführten Informationsblätter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Die Informationsblätter können Sie durch Betätigen der rechten Maustaste (im Menü: "Ziel speichern unter") downloaden. Ein Klick mit der linken Maustaste öffnet das Informationsblatt an Ihrem Bildschirm.

Telefonauskünfte
Allgemeine Information                                              02821 / 85 -191 (INFO)
Telefax                                                                      02821 / 85 -190 oder 85 - 588

 

Außerdem können Sie sich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge direkt informieren. Hierzu klicken Sie bitte auf folgenden Link:

Informationsseite elektronischer Aufenthaltstitel beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

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