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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve
Arbeitserlaubnis für Inhaberinnen und Inhaber von Gestattungen oder Duldungen

Sie sind im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung oder Sie sind Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und möchten eine gestattete oder geduldete Person einstellen?

Hier gilt Folgendes:

-       Die Auflage „Beschäftigung nicht erlaubt“ gestattet die Aufnahme einer Beschäftigung aus ausländerrechtlichen Gründen nicht,

-       Bei der Auflage „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde erlaubt“ kann die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. der Wechsel der Beschäftigung bei der hiesigen Ausländerbehörde beantragt werden,

-       Die Auflage „Beschäftigung erlaubt“ berechtigt zur Ausübung jeder Beschäftigung.

Das Antragsformular befindet sich in der Info-Box auf der rechten Seite. Hierbei handelt es sich um einen Vordruck, der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) entworfen wurde, da im Rahmen der Prüfung regelmäßig die Zustimmung der BA eingeholt werden muss. Die Zustimmung wird von der Ausländerbehörde in einem internen Verfahren angefordert.

Dieses Antragsformular muss vom (zukünftigen) Arbeitgeber ausgefüllt werden und kann von diesem oder von Ihnen  auf dem Postweg, per Fax oder elektronisch per E-Mail an abh@kreis-kleve.de eingereicht werden.

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erhalten Sie unaufgefordert eine Nachricht der Ausländerbehörde. Bitte sehen Sie bis dahin von Rückfragen ab.

Hinweis

Unter bestimmten Voraussetzungen darf einer geduldeten Person die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Ausländer aus einem sicheren Herkunftssaat stammt (Näheres finden Sie hier) oder nicht an seiner Identiätsklärung mitwirkt.

Wichtig für die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber

Informationen zur Beschäftigung von Personen mit einem Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet finden Sie hier.

Gemäß § 4a Abs. 5 Satz 3 AufenthG muss ein Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der gültigen Gestattung oder Duldung in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren. Auf die weiteren Ausführungen des § 4a AufenthG wird verwiesen.

Telefonauskünfte
Telefonauskünfte 
Allgemeine Information02821 85-194 (INFO)
Telefax02821 85-190
Asylbewerberinnen beziehungsweise Asylbewerber und geduldete Personen dürfen grundsätzlich nur dann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die Ausländerbehörde dies genehmigt und in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung beziehungsweise Duldung vermerkt hat.https://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/arbeitserlaubnis-fuer-inhaberinnen-und-inhaber-von-gestattungen-oder-duldungen/
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Arbeitserlaubnis für Inhaberinnen und Inhaber von Gestattungen oder Duldungen

Sie sind im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung oder Sie sind Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und möchten eine gestattete oder geduldete Person einstellen?

Hier gilt Folgendes:

-       Die Auflage „Beschäftigung nicht erlaubt“ gestattet die Aufnahme einer Beschäftigung aus ausländerrechtlichen Gründen nicht,

-       Bei der Auflage „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde erlaubt“ kann die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. der Wechsel der Beschäftigung bei der hiesigen Ausländerbehörde beantragt werden,

-       Die Auflage „Beschäftigung erlaubt“ berechtigt zur Ausübung jeder Beschäftigung.

Das Antragsformular befindet sich in der Info-Box auf der rechten Seite. Hierbei handelt es sich um einen Vordruck, der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) entworfen wurde, da im Rahmen der Prüfung regelmäßig die Zustimmung der BA eingeholt werden muss. Die Zustimmung wird von der Ausländerbehörde in einem internen Verfahren angefordert.

Dieses Antragsformular muss vom (zukünftigen) Arbeitgeber ausgefüllt werden und kann von diesem oder von Ihnen  auf dem Postweg, per Fax oder elektronisch per E-Mail an abh@kreis-kleve.de eingereicht werden.

Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erhalten Sie unaufgefordert eine Nachricht der Ausländerbehörde. Bitte sehen Sie bis dahin von Rückfragen ab.

Hinweis

Unter bestimmten Voraussetzungen darf einer geduldeten Person die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Ausländer aus einem sicheren Herkunftssaat stammt (Näheres finden Sie hier) oder nicht an seiner Identiätsklärung mitwirkt.

Wichtig für die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber

Informationen zur Beschäftigung von Personen mit einem Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet finden Sie hier.

Gemäß § 4a Abs. 5 Satz 3 AufenthG muss ein Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der gültigen Gestattung oder Duldung in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren. Auf die weiteren Ausführungen des § 4a AufenthG wird verwiesen.

Telefonauskünfte
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Allgemeine Information02821 85-194 (INFO)
Telefax02821 85-190