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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche haben einen gesetzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seeliche Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebenalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine sochle Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Rechtsgrundlage für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder ist § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Kinder und Jugendliche haben einen gesetzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seeliche Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebenalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine sochle Beeinträchtigung zu erwarten ist.Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendlichehttps://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/eingliederungshilfe-fuer-seelich-behinderte-kinder-und-jugendliche/Bezeichnung Erforderliche Unterlagen Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ausgefüllter Antragsvordruck der Abteilung Jugend und Familie (Onlineantrag oder Formulare) Entbindung von der Schweigepflicht (Onlineantrag oder Formulare) aktuelle fachärztliche Stellungnahme einer Ärztin oder eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie mit folgendem Inhalt: Diagnose nach dem Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 Anzeichen, welche für das Vorliegen einer seelischen Behinderung (oder Drohen einer seelischen Behinderung) sprechen. Nachweis über das Vorliegen einer Legasthenie oder Dyskalulie und Nachweis, dass auf Grund der Teilleistungsstörungen bereits eine seelische Behinderung vorliegt bzw. droht. Der Nachweis wird durch medizinische oder psychologische Untersuchungen erbracht. Aussagen, ob die Teilstörung Krankheitswert hat oder auf Krankheit beruht. Bei sonderpädagogischem Förderbedarf (AOSF-Verfahren) ist eine Kopie des Bescheides der Schulaufsichtsbehörde über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderschwerpunkte sowie eine Entscheidung über den geeigneten schulischen Förderort vorzulegen. Kopie der Zeugnisse, Zwischen- und Jahreszeugnisse ab der 1. Klasse einschließlich Grundschulempfehlung zur weiterführenden Schule Berichte über bisherige Therapien / Fördermaßnahmen (falls vorhanden)
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche haben einen gesetzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seeliche Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebenalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine sochle Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Rechtsgrundlage für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder ist § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

Erforderliche Unterlagen

BezeichnungErforderliche Unterlagen
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
  • ausgefüllter Antragsvordruck der Abteilung Jugend und Familie (Onlineantrag oder Formulare)
  • Entbindung von der Schweigepflicht (Onlineantrag oder Formulare)
  • aktuelle fachärztliche Stellungnahme einer Ärztin oder eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie mit folgendem Inhalt:
  • Diagnose nach dem Diagnoseklassifikationssystem ICD-10
  • Anzeichen, welche für das Vorliegen einer seelischen Behinderung (oder Drohen einer seelischen Behinderung) sprechen.
  • Nachweis über das Vorliegen einer Legasthenie oder Dyskalulie und Nachweis, dass auf Grund der Teilleistungsstörungen bereits eine seelische Behinderung vorliegt bzw. droht. Der Nachweis wird durch medizinische oder psychologische Untersuchungen erbracht.
  • Aussagen, ob die Teilstörung Krankheitswert hat oder auf Krankheit beruht.
  • Bei sonderpädagogischem Förderbedarf (AOSF-Verfahren) ist eine Kopie des Bescheides der Schulaufsichtsbehörde über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und der Förderschwerpunkte sowie eine Entscheidung über den geeigneten schulischen Förderort vorzulegen.
  • Kopie der Zeugnisse, Zwischen- und Jahreszeugnisse ab der 1. Klasse einschließlich Grundschulempfehlung zur weiterführenden Schule
  • Berichte über bisherige Therapien / Fördermaßnahmen (falls vorhanden)

Hinweise

Der Träger der öffentliche Jugendhilfe muss für die Kosten der von Dritten durchgeführten Hilfemaßnahmen nur aufkommen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist. Ein Selbstbeschaffungsrecht ohne Billigung des Jugendhilfeträgers insbesondere also auch Antragsunabhängigkeit im Bereich der Kinder- und jugenhilfe besteht nicht. Der Antrag sollte daher unbedingt noch vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Öffnungszeiten

Generelle Öffnungszeiten

montags - freitags9:00 - 12:00 Uhr
montags - donnerstags14:00 - 16:00 Uhr

Ansprechpartner/in

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII,
wirtschaftliche Jugendhilfe,
Frau Schwarz 02821 85-639
02821 85-310
E.200
wirtschaftliche Jugendhilfe,
Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII,
Frau Braem 02821 85-148
02821 85-310
E.211

Hinweis

Auch als Online-Dienst verfügbar

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Onlineantrag