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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve

Kinder- und Jugendarbeitsschutz

Die Beschäftigung von Kindern ist nach § 5 Absatz 1Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG) verboten. Dies gilt für alle Kinder und Jugendliche, die noch nicht 15 Jahre alt sind oder noch vollzeitschulpflichtig sind. Die Vollzeitschulpflicht in Nordrhein-Westfalen beträgt zehn Jahre.

 

Verboten sind alle gewerbsmäßigen Tätigkeiten, insbesondere im produzierenden Gewerbe, im Handel und bei privaten und öffentlichen Dienstleistungen.

 

Nach § 6 JArbSchG können Ausnahmen vom Verbot der Kinderarbeit für die Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Film- und Fernsehaufnahmen usw. vom zuständigen Amt für Arbeitsschutz bewilligt werden. Dieses Amt holt wiederum die Stellungnahme des zuständigen Jugendhilfeträgers ein.

 

Bei Fragen zu diesem Themenbereich wenden Sie sich bitte an den unten stehenden Ansprechpartner.


Ansprechpartner/in

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
Teamleitung Jugendförderung, präventiver Jugendschutz,
Herr Rieger 02824 97192-01
02824 97192-09
Außenstelle Fingerhutshof