Umtausch Führerschein
Ein EU-Kartenführerschein ist für die Ausstellung eines internationalen Führerscheins sowie vor Beantragung einer Fahrerkarte Voraussetzung - ebenso wie auch bei der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sowie bei Streichung von Auflagen (z.B. Sehhilfe). Für die Streichung bzw. Eintragung von Auflagen benötigen Sie entsprechende Bescheinigungen / Gutachten.
Bei einem Wohnortwechsel bedarf es keines neuen Führerscheins - ebenso auch nicht bei Namensänderungen. In diesen Fällen wird ein neuer Führerschein jedoch empfohlen, wenn der frühere Name nicht aus dem Personalausweis hervorgeht, da es insbesondere bei Fahrten im Ausland zu Schwierigkeiten kommen kann. Auch bei Beschädigung oder zur Änderung von Auflagen oder Beschränkungen können Sie einen Umtausch beantragen. Dazu können Sie gerne das Online-Formular auf dieser Seite verwenden, das direkt auch eine Online-Bezahlung der Gebühr ermöglicht. Wegen der Unterschrift und Ihres Fotos bitten wir Sie am Ende des Ausfüllprozesses um Druck des Antrags und Übersendung an die Kreisverwaltung. Sie können den Antrag alternativ auch beim Bürgerbüro Ihres Wohnortes stellen.
Pflichtumtausch Führerschein
Die Europäische Union hat festgelegt, dass bis 2033 alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine in einheitliche EU-Kartenführerscheine umgetauscht werden müssen.
Wenn Ihr Führerschein vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, haben Sie die Pflicht, diesen innerhalb bestimmter gestaffelter Fristen umzutauschen. Das Ausstellungsdatum finden Sie auf Ihrem Führerschein. Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum des Führerscheindokuments, nicht das Erteilungsdatum der Klassen einer Fahrerlaubnis.
Das Ausstellungsdatum finden Sie auf Ihrem Führerschein - bei einem Kartenführerschein finden Sie es z.B. unter 4a.
Umtauschfristen
Um den Umtausch der vielen Dokumente zu strukturieren, sieht der Gesetzgeber gestaffelte Fristen vor.
Sie sind vor 1953 geboren?
Wenn Sie vor 1953 geboren sind, haben Sie eine Umtauschfrist bis zum 19. Januar 2033 –unabhängig vom Ausstellungsjahr Ihres Führerscheins. Sie brauchen also zunächst nichts unternehmen – Ihnen wurde vom Gesetzgeber die längste Frist zum Umtausch Ihres Führerscheins eingeräumt.
Ihr Führerschein wurde vor 1999 ausgestellt?
Wenn Sie noch einen „Papierführerschein (grau oder rosa) besitzen, dann wurde Ihr Führerschein vor 1999 ausgestellt. In dem Fall ist Ihr Geburtsjahr entscheidend:
Geburtsjahr | Umtauschfrist |
1953 bis 1958 | bis 19. Juli 2022 |
1959 bis 1964 | bis 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | bis 19. Januar 2024 |
1971 oder später | bis 19. Januar 2025 |
Ihr Führerschein wurde in der Zeit zwischen den 01.01.1999 und dem 18.01.2013 ausgestellt?
Für Führerscheine, die nach 1999 ausgestellt wurden („Kartenführerschein“), ist nur das Ausstellungsjahr Ihres Führerscheins für die Umtauschfrist relevant:
Ausstellungsjahr | Umtauschfrist |
1999 bis 2001 | bis 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | bis 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | bis 19. Januar 2028 |
2008 | bis 19. Januar 2029 |
2009 | bis 19. Januar 2030 |
2010 | bis 19. Januar 2031 |
2011 | bis 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | bis 19. Januar 2033 |
Ihr Führerschein wurde nach dem 19.01.2013 ausgestellt?
Dann besitzen Sie bereits einen EU-Kartenführerschein und brauchen nichts unternehmen.
Antragstellung
Die Antragstellung im Rahmen des Pflichtumtausches kann über das Bürgerbüro Ihrer Wohnsitzgemeinde oder direkt per Online-Antrag erfolgen.
Sie können den Führerschein-Pflichtumtausch mit dem Online-Antrag am Bildschirm ausfüllen, die Gebühr direkt bezahlen, danach den Antrag ausdrucken, Foto aufkleben, unterschreiben und postalisch übersenden. Eine persönliche Vorsprache für die Antragstellung ist dann nicht mehr erforderlich.