Bei einer Gebäudeeinmessung werden fertiggestellte Gebäude bzw. Veränderungen an Gebäuden von einer hierzu befugten Vermessungsstelle so aufgemessen, dass sie in das Liegenschaftskataster übernommen werden können.
Anträge zur Gebäudeeinmessung können
- bei allen hierzu befugten Vermessungsstellen (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure) oder
- bei der Katasterbehörde
gestellt werden.
Voraussetzung
Das Gebäude soll in seinem Grundriss (Umring) fertiggestellt sein.
Weitere Informationen zur Gebäudeeinmessungspflicht (Flyer zur Gebäudeeinmessungspflicht) finden sie unter der Rubrik „Downloads".
Gebühren
Die Gebühren für Vermessungsarbeiten sind in einer einheitlichen Gebührenordnung festgelegt.
Sie sind gestaffelt und ihre Höhe ergibt sich aus der Summe einer Grundaufwandspauschale in Höhe von 350 EURO und einem weiteren Gebührenanteil in Abhängigkeit von der Höhe der Normalherstellungskosten (Neuherstellungskosten für ein Gebäude ohne die Eigenleistungen zu berücksichtigen) des Gebäudes ohne Baunebenkosten.
Normalherstellungskosten | Gebühr |
---|---|
bis einschl. 25.000 € | 240 € |
über 25.000 € bis einschl. 100.000 € | 480 € |
über 100.000 € bis einschl. 350.000 € | 720 € |
über 350.000 € bis einschl. 600.000 € | 1.200 € |
über 600.000 € bis einschl. 1.000.000 € | 1.920 € |
Der Gebühr ist die gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
Form der Antragstellung
Die Gebäudeeinmessung können Sie gerne mit dem Online-Antrag "Antrag auf Gebäudeeinmessung" auf dieser Seite unter "Benötigte Formulare" beantragen.