Hinweis
Die Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhr von Cannabis ohne Erlaubnis bzw. beglaubigte Bescheinigung ist auch nach dem 01.04.2024 in Deutschland verboten.
Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen sowie medizinisches Cannabis bzw. cannabishaltige Arzneimittel dürfen auf Reisen ins Ausland mitgenommen werden, wenn eine durch das Gesundheitsamt beglaubigte Bescheinigung mitgeführt wird.
Unter das BtMG fallen zum Beispiel auch Medikamente gegen das Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS).
Für Medikamente, die sogenannte ausgenommene Zubereitungen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sind, ist ebenfalls eine Bescheinigung für den Grenzübertritt erforderlich, auch wenn sie für den innerdeutschen Verkehr nicht als Betäubungsmittel eingestuft sind.
Hierzu gehören unter anderem Medikamente mit den Inhaltsstoffen Tilidin, Zolpidem, Diazepam, Midazolam, Lorazepam, Oxazepam, Clonazepam, Tetrazepam, Temazepam und Phenobarbital.
Cannabis ist zwar seit dem 1.4.2024 in Deutschland kein Betäubungsmittel mehr, zählt aber in der überwiegenden Zahl der Schengen-Staaten und in anderen Ländern weiterhin zu den Betäubungsmitteln. Aufgrund der internationalen Suchtstoffübereinkommen wird somit für Auslandsreisen mit medizinischem Cannabis in der Regel weiterhin eine beglaubigte Reisebescheinigung benötigt.
Die nachfolgenden Informationen sollten bei Reisen berücksichtigt werden.
Was ist bei Reisen in Staaten des Schengener-Durchführungsabkommens zu beachten?
Bei Reisen in Staaten des Schengener Durchführungsabkommens sollte sich die Patientin oder der Patient von seiner behandelnden Ärztin bzw. Arzt eine Bescheinigung für Reisen in Staaten des Schengener Abkommens für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung ausstellen lassen.
Belgien | Dänemark | Estland | Finnland |
Frankreich | Griechenland | Island | Italien |
Kroatien | Lettland | Liechtenstein | Litauen |
Luxemburg | Malta | die Niederlande | Norwegen |
Österreich | Polen | Portugal | Schweden |
Schweiz | Slowakei | Slowenien | Spanien |
Tschechien | Ungarn |
Was ist bei Reisen in andere Staaten zu beachten?
Für die Mitnahme von Betäubungsmitteln und Cannabisarzneimitteln in andere Länder ist eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung gemäß den Richtlinien für Reisende des International Narcotics Control Board (INCB) notwendig.
Diese Bescheinigung enthält Angaben über die Einzel- und Tagesdosis, Wirkstoffbezeichnung sowie Angaben über die für die Dauer der Reise mitgeführte Gesamtmenge an Betäubungsmitteln bzw. Cannabisarzneimitteln.
Es bestehen keine international abgestimmten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bzw. Cannabisarzneimitteln als medizinischer Bedarf der Reisenden. Es wird dringend empfohlen, sich bereits während der Reisevorbereitung bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland über die nach den dort geltenden rechtlichen Bestimmungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln bzw. Cannabisarzneimitteln zu informieren. Einige Länder schränken z.B. die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel oder Cannabisarzneimittel ein oder verbieten die Mitnahme sogar generell. Die Kontaktadressen der diplomatischen Vertretungen können auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes abgerufen werden.
Abgesehen davon hat das Internationale Suchtstoffkontrollamt auf seiner Internetseite einen Bereich für Informationen geschaffen, in dem die Einreiseformalitäten der einzelnen Staaten zusammengestellt werden (diese Seite befindet sich derzeit noch im Aufbau und ist nicht vollständig).
Sofern eine Mitnahme von Betäubungsmitteln nicht möglich ist, sollte zunächst geklärt werden, ob die benötigten Betäubungsmittel selbst (bzw. ein äquivalentes Produkt) im Reiseland verfügbar sind und durch eine dort ansässige Ärztin bzw. einem dort ansässigen Arzt verschrieben werden können.
Sollte auch dieses nicht möglich sein, wäre eine Mitnahme der Betäubungsmittel nur über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung erlaubt, welche bei der Bundesopiumstelle beantragt werden müsste. Aufgrund dieses sehr umfangreichen Verfahrens und der länderspezifischen Besonderheiten wird diese Option jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zum Zuge kommen können.
Was gilt für Substitutionspatientinnen und -patienten auf Auslandsreisen?
Soweit dies aus ärztlicher Sicht vertretbar und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des bereisten Landes ist, kann die Ärztin bzw. der Arzt im Falle eines Auslandsaufenthaltes seiner Patientin bzw. seinem Patienten eine Verschreibung des Substitutionsmittel über eine für die Dauer der Reise erforderliche Menge - maximal 30 Tage- ausstellen.
Worauf ist bei der Erstellung der Bescheinigung durch die Arztpraxis zu achten?
- Die bescheinigte Menge muss den Reisetagen entsprechen.
- Bescheinigungen dürfen für maximal 30 Tage ausgestellt werden.
- Für jedes verordnete Medikament muss eine separate Bescheinigung erstellt werden.
Wie erhalten Personen eine Beglaubigung der Bescheinigung durch das Gesundheitsamt?
Die jeweilige ärztliche Bescheinigung ist vom Gesundheitsamt vor Antritt der Reise zu beglaubigen.
Terminvereinbarung
Dazu wird spätestens 14 Tage vor Reiseantritt eine Terminvereinbarung über die Verwaltungssachbearbeiterin empfohlen.
Beizubringende Unterlagen
Folgende Unterlagen müssen von der Patienten bzw. dem Patienten zum Termin mitgebracht werden:
- das durch die Ärztin bzw. den Arzt vollständig ausgefüllte Formular,
- das Original oder Kopie des Betäubungsmittelrezeptes oder Rezeptes über Cannabisarzneimittel sowie
- der Personalausweis/Reisepass der Patientin bzw. des Patienten.
Was kostet die beglaubigte Bescheinigung?
Für die Beglaubigung der Bescheinigung wird eine Gebühr von 10,00 € pro Person erhoben.
Die Gebühr ist bar zu entrichten.