Übersicht der meldepflichtigen Krankheiten bzw. Krankheitserreger
- Meldepflichtige Krankheiten: § 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
- Meldepflichtige Krankheitserreger: § 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Infektionskrankheiten können sich schnell verbreiten und stellen eine Herausforderung für die öffentliche Gesundheit dar. Um rechtzeitig die Weiterverbreitung einer Infektionskrankheit zu verhindern oder einzudämmen, ist eine systematische Erfassung und Überwachung durch das Gesundheitsamt notwendig.
Die gesetzliche Meldepflicht bestimmter Infektionskrankheiten an das Gesundheitsamt trägt dazu bei, dass durch das frühzeitige Bekanntwerden einer an einer Infektionskrankheit erkrankten Person weitere Krankheitsausbrüche verhindert und die Krankheitsverbreitung innerhalb der Bevölkerung eingedämmt werden.
Auf dieser Seite finden Sie umfassende Informationen für zur Meldung verpflichteten Personen und Einrichtungen sowie für erkrankte bzw. betroffene Personen.
Informationen für meldende Personen und Einrichtungen
Warum ist die gesetzliche Meldepflicht wichtig?
Die Meldung von Infektionskrankheiten hat mehrere zentrale Ziele:
Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten und Umsetzung gezielter Infektionsschutzmaßnahmen,
Früherkennung und Eindämmung von Krankheitsausbrüchen,
Schutz vulnerabler Gruppen wie älterer Menschen oder immungeschwächter Personen und
Datengewinnung zur epidemiologischen Einschätzung.
Wer unterliegt der gesetzlichen Meldepflicht?
Die Meldepflicht richtet sich an verschiedene Akteure des Gesundheitswesens sowie Einrichtungen, in denen sich viele Menschen aufhalten. Hierzu zählen insbesondere:
Meldende Stelle/ Person | Was ist zu melden? |
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Welche Infektionen sind meldepflichtig?
Meldepflichtige Infektionskrankheiten bzw. Erregernachweise sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Eine Übersicht finden Sie auch auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts (RKI).
Wie muss die Meldung erfolgen?
Die Meldung muss innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden an die Abteilung 5.1-Gesundheitsangelegenheiten des Kreises Kleve erfolgen.
Die Meldungen durch Praxen und Laboratorien haben grundsätzlich über die Software "DEMIS" zu erfolgen. Ersatzweise sowie für alle weiteren meldenden Institutionen stehen die Online-Formulare oder die Vordrucke für eine schriftliche Meldung zur Verfügung.
Meldewege für Ärztinnen, Ärzte und Labore:
Übermittlung der Meldung über Demis, das Online-Meldeformular oder den schriftlichen Vordruck.Meldewege für voll- oder teilstationäre Alten- Pflege- oder Behinderteneinrichtungen sowie ambulante Pflegedienste:
Bitte nutzen Sie das Online-Meldeformular oder den entsprechenden schriftlichen Vordruck.Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche
Übermittlung des Bekanntwerdens von meldepflichtigen Infektionen über das Online-Meldeformular bzw. dem schriftlichen Vordruck. Bei Erkrankungshäufungen wird um Übermittlung des Erfassungsblatts über den Datei-Upload gebeten.- Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung
von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen,
Flüchtlingen und Spätaussiedlern,sonstige Massenunterkünfte sowie Justizvollzugsanstalten
Bitte nutzen Sie das Online-Meldeformular oder den entsprechenden schriftlichen Vordruck.
- Bei folgenden Erkrankungen bzw. nachgewiesenen Erregern ist durch die behandelnde Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt zusätzlich der Erhebungsbogen auszufüllen und zu übersenden:
Welche Daten sind dem Gesundheitsamt zu melden?
- Das Infektionsschutzgesetz (§ 9 IfSG) legt fest, welche Daten im Einzelfall dem Gesundheitsamt zu melden sind. Der Meldepflicht ist vollständig nachzukommen.
- Die Abt. 5.1 - Gesundheitsangelegenheiten bittet insbesondere darum, weitere Kontaktdaten - vorallem eine Telefon- oder Handynummer des Betroffenen im Rahmen der Meldung mitzuteilen.
Was passiert, wenn Sie Ihrer Meldepflicht nicht nachkommen?
Die Nichteinhaltung der Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Eine verspätete oder unterlassene Meldung kann außerdem dazu führen, dass Infektionsketten nicht rechtzeitig unterbrochen werden und sich eine Erkrankung weiter ausbreitet.
Informationen für erkrankte bzw. betroffene Personen
Wann und wofür wird meine Infektion dem Gesundheitsamt gemeldet?
Bestimmte Infektionskrankheiten unterliegen der gesetzlichen Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), um die Ausbreitung von Erkrankungen zu verhindern und die Bevölkerung zu schützen. Durch die Erfassung und Auswertung der Meldungen kann die Abteilung 5.1 - Gesundheitsangelegenheiten Infektionsgeschehen frühzeitig erkennen und gezielte Maßnahmen zur Eindämmung ergreifen.
Die Meldepflicht ist im IfSG geregelt. Sie betrifft sowohl Verdachts- oder Erkrankungsfälle als auch den Nachweis bestimmter Krankheitserreger. Ziel ist die schnelle Identifikation und die Verhinderung Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten sowie die Kontrolle von Krankheitsausbrüchen.
Meldepflichtig sind unter anderem:
Erkrankungen und Verdachtsfälle (z. B. Masern, Tuberkulose, COVID-19, Cholera, Meningitis),
Todesfälle im Zusammenhang mit meldepflichtigen Infektionen sowie
Nachweise bestimmter Erreger (z. B. Salmonellen, Listerien, Legionellen).
Was passiert, wenn ich eine meldepflichtige Krankheit habe?
Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Abteilung 5.1-Gesundheitsangelegenheiten wird sich zeitnah nach Bekanntwerden mit Ihnen in Verbindung setzen.
Sofern im Rahmen der Meldung eine Telefon- oder Mobilfunknummer von Ihnen mitgeteilt wurde, erfolgt die Kontaktaufnahme telefonisch.
Anderenfalls erhalten Sie ein postalisches Schreiben, in dem Sie gebeten werden, schnellstmöglich telefonisch mit uns Kontakt aufzunehmen.In dem Gespräch sollen mögliche Ansteckungswege nachvollzogen, Schutzmaßnahmen besprochen und relevante Ermittlungsdaten zu erhoben werden.
Je nach Erkrankung kann es erforderlich sein, dass Kontaktpersonen zum Infektionsschutz informiert werden müssen.
Muss ich als Privatperson eine Erkrankung melden?
Nein, die Meldepflicht gilt lediglich für Ärztinnen und Ärzte, Labore und bestimmte Einrichtungen (z. B. Kitas, Schulen, Pflegeeinrichtungen).
Falls Sie jedoch den Verdacht haben, an einer meldepflichtigen Krankheit zu leiden, sollten Sie unverzüglich ärztlichen Rat einholen.
Was passiert mit meinen Daten nach einer Meldung?
Im Rahmen der Meldung und bei den Ermittlungen werden personenbezogene Daten u. a. auch Gesundheitsdaten von Ihnen erhoben und verarbeitet. Dies ist notwendig, damit aus den gewonnen Erkenntnissen ggf. Maßnahmen eingeleitet werden können, um die Weiterverbreitung der Krankheit bzw. der Krankheitserreger einzudämmen.
Sie sind daher dazu verpflichtet, der Abt. 5.1 - Gesundheitsanlegenheiten auch Fragen zu Ihrer Gesundheit zu beantworten.Ihre personenbezogenen Daten werden lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe verarbeitet und anonymisiert zu statistischen Zwecken an das Landeszentrum für Gesundheit Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) übermittelt.
Ihre Daten werden für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Infektionsermittlungen gespeichert. Hiervon abweichend gilt bei einer nachgewiesenen Erkrankung mit Tuberkulose (TBC) eine Aufbewahrungsfrist für 30 Jahre.
Welche Schutzmaßnahmen kann ich ergreifen, um mich und andere vor Infektionen zu schützen?
Einfache Hygienemaßnahmen tragen im Alltag dazu bei, sich und andere vor ansteckenden Infektionskrankheiten zu schützen.
Die wichtigsten Maßnahmen zur Infektionsprävention sind:
Regelmäßiges Hände waschen mit Wasser und Seife,
Beachtung der Husten- und Niesetikette (in die Armbeuge oder ein Papiertaschentuch),
Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes, falls für die jeweilige Krankheit verfügbar,
Meiden von Kontakt mit erkrankten Personen und während der eigenen Erkrankungsphase,
Regelmäßiges (Quer- bzw. Stoß-) Lüften von Innenräumen
Einhalten von Hygienevorgaben in Gemeinschaftseinrichtungen und im Gesundheitswesen.
Gibt es besondere Regelungen für die Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen?
Ja, Schulen, Kindertagesstätten, Pflegeeinrichtungen und andere Gemeinschaftseinrichtungen können besonderen Anforderungen und Wiederzulassungskriterien unterliegen.
Bei bestimmten meldepflichtigen Infektionskrankheiten kann es erforderlich sein, das betroffene Personen vorübergehend vom Besuch ausgeschlossen oder besondere Infektionsschutzmaßnahmen getroffen werden, um eine Weiterverbreitung zu verhindern.
Die genauen Maßnahmen legt die Abteilung 5.1-Gesundheitsangelegenheiten nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall fest.
Gibt es finanzielle Entschädigungen wenn aufgrund einer meldepflichtigen Infektionskrankheit einem Tätigkeitsverbot unterliege?
Ja, in bestimmten Fällen besteht Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn eine behördliche Anordnung getroffen wurde.
Die Entschädigungen sind beim Landschaftsverband Rheinland zu beantragen.
Informationen zur Antragstellung erhalten Sie im Rahmen des Kontaktes mit der Abteilung 5.1 - Gesundheitsangelegenheiten des Kreises Kleve.
Wo kann ich weitere Informationen zu meiner Infektionskrankheit erhalten?
Weiterführende Informationen zu Ihrer meldepflichtigen Krankheiten finden Sie auf folgenden Internetseiten
Kontaktinformationen
- Telefonische Erreichbarkeit
Eine Liste der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner übernehmen Sie der Übersicht. - Kontaktformular
Über das Online-Formular können Sie als meldende Institution oder als Privatperson datenschutzkonform Informationen bzw. Dokumente übersenden oder entsprechende Nachfragen stellen. - E-Mail: infektionsschutz@kreis-kleve.de
Bitte beachten Sie, dass eine rechtsverbindliche und datenschutzkonforme Kommunikation mittels E-Mail nicht zugelassen ist. - Fax: 02821 85-530
Bitte beachten Sie, dass eine datenschutzkonforme Kommunikation mittels Fax nicht gegeben ist.