Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 24 AufenthG)
Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung test werden ab dem 1. Februar 2024 noch gültige Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz automatisch bis zum 4. März 2026, auch einschließlich der ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen – z. B. auch einschließlich der Auflage „Erwerbstätigkeit erlaubt“ - verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländer gewährt.
Dies bedeutet konkret, dass aus der Ukraine geflüchtete Personen, die im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels sind, keinen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis stellen müssen und auch kein Besuchstermin bei der Ausländerbehörde notwendig ist.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Allgemeine Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine finden Sie auf der Internetseite Germany4Ukraine.
Informationen für neu einreisende und schutzsuchende Personen aus der Ukraine
Personen die neu ins Bundesgebiet einreisen und ihren Wohnsitz in einer Kommune im Kreis Kleve nehmen wollen, müssen sich zunächst im Rathaus der jeweiligen Stadt oder Gemeinde beim Einwohnermeldeamt anmelden. Von dort wird ein Termin in der Ausländerbehörde zur erstmaligen Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vereinbart.
Bitte besuchen Sie die Ausländerbehörde nur mit einem entsprechenden Termin!