Das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) gibt älteren oder pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderungen in Betreuungseinrichtungen (Nutzerinnen und Nutzer) das Recht, ihre Interessen in Angelegenheiten des Betriebs der Betreuungseinrichtung durch einen Beirat zu vertreten (§ 22 WTG).
Einzelheiten zu Aufgaben, Wahl, Amtszeit und Arbeit des Beirats werden in der Verordnung zur Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG DVO) geregelt (§§ 10 – 22 WTG DVO).
Die Interessenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer in Betreuungseinrichtungen geschieht durch Mitbestimmung und Mitwirkung. Mitbestimmung bei den Grundsätzen der Verpflegungsplanung, der Freizeitgestaltung und der Hausordnung in der Einrichtung und Mitwirkung bei Fragen der Unterkunft, Betreuung und der Aufenthaltsbedingungen erfolgen aber nicht unmittelbar durch die Nutzerinnen und Nutzer, sondern mittelbar durch die Wahl eines Beirats.
Kommt ein Beirat nicht zustande, wird ein Vertretungsgremium aus Angehörigen und Vertreterinnen und Vertretern oder eine Vertrauensperson von der für das WTG zuständigen Behörde (WTG-Behörde) bestellt. Ziel ist es, Nutzerinnen und Nutzern möglichst umfassend Gelegenheit zu geben, an der Gestaltung ihrer persönlichen Lebensverhältnisse teilzuhaben.
Die nebenstehenden Informationen sollen über die Möglichkeit der Interessenvertretung in Angelegenheiten des Betriebs der Betreuungseinrichtung informieren. Sie richten sich an alle, die ein Interesse daran haben, über die Rechte und Pflichten der Vertretung der Nutzerinnen und Nutzer in Betreuungseinrichtungen unterrichtet zu sein.