Investitionskostenpauschale für ambulante Pflegedienste
Der Kreis Kleve fördert die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegedienste, die durch das Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) bedingt sind. Ambulante Pflegedienste mit Sitz im Kreis Kleve, die über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI verfügen, können bis spätestens zum 01. März 2021 einen Antrag auf Gewährung einer Investitionskostenförderung für das Jahr 2021 stellen. Pflegedienste, die neu eröffnen, müssen den Antrag bis spätestens 31.12. ihres Eröffnungsjahres stellen. Bitte benutzen Sie für die Antragstellung ausschließlich die auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Formulare. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.