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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve
Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten

Wer eine Probe- oder Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen möchte, benötigt ein Kurzzeitkennzeichen. Das Kennzeichen ist maximal fünf Tage gültig und darf danach nicht weiter benutzt werden, es kann vernichtet werden.

Gemäß § 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) darf nur für ein Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen erteilt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.

Nach § 42 FZV können Kurzzeitkennzeichen im Kreis Kleve beantragt werden, wenn

  • der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im Kreis Kleve hat oder
  • das Fahrzeug seinen Standort im Kreis Kleve hat (Nachweis erforderlich).

Der Standortnachweis kann durch Kaufvertrag (Verkaufsort innerhalb des Kreises Kleve) oder Vorführung des Fahrzeuges nachgewiesen werden.

Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen ohne Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug bei der Untersuchung bzw. Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

Die Prüfer werden bei den betroffenen Fahrzeugen einen Prüfbericht aushändigen. Eine Prüfplakette wird nicht verklebt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 StVZO in der ab 01.04.2015 gültigen Fassung).

Kfz-Zulassung - Termin buchen

 

 TelefonFaxnummer
Allgemeine Informationen02821 85-52102821 85-590

 

Wer eine Probe- oder Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen möchte, benötigt ein Kurzzeitkennzeichen. Das Kennzeichen ist maximal fünf Tage gültig und darf danach nicht weiter benutzt werden, es kann vernichtet werden. Straßenverkehr, Zulassung, Kurzzeitkennzeichenhttps://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/kurzzeitkennzeichen-fuer-probe-und-ueberfuehrungsfahrten/Gebühren Bezeichnung Höhe der Gebühr Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten 13,10 Euro Mitzubringende Unterlagen Bezeichnung Erforderliche Unterlagen Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) gültiger Hauptuntersuchungsbericht bzw. Nachweis über die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) für Kurzzeitkennzeichen Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebestätigung bei Ausstellung des Kurzzeitkennzeichens ohne Wohnsitz im Kreis Kleve ist der Standort des Fahrzeugs (innerhalb des Kreises Kleve) z. B. durch Vorlage des Kaufvertrages nachzuweisen Bei Zulassung auf eine Firma: Handelsregisterauszug, sofern nicht vorhanden die Gewerbeanmeldung - jeweils nicht älter als ein Jahr ggf. Vollmacht und original Ausweis des Vollmachtgebers
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten

Wer eine Probe- oder Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen möchte, benötigt ein Kurzzeitkennzeichen. Das Kennzeichen ist maximal fünf Tage gültig und darf danach nicht weiter benutzt werden, es kann vernichtet werden.

Gemäß § 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) darf nur für ein Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen erteilt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.

Nach § 42 FZV können Kurzzeitkennzeichen im Kreis Kleve beantragt werden, wenn

Der Standortnachweis kann durch Kaufvertrag (Verkaufsort innerhalb des Kreises Kleve) oder Vorführung des Fahrzeuges nachgewiesen werden.

Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen ohne Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug bei der Untersuchung bzw. Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.

Die Prüfer werden bei den betroffenen Fahrzeugen einen Prüfbericht aushändigen. Eine Prüfplakette wird nicht verklebt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 StVZO in der ab 01.04.2015 gültigen Fassung).

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 TelefonFaxnummer
Allgemeine Informationen02821 85-52102821 85-590

 

Erforderliche Unterlagen

Mitzubringende Unterlagen
BezeichnungErforderliche Unterlagen
Kurzzeitkennzeichen für
Probe- und Überführungsfahrten
  1. Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  2. gültiger Hauptuntersuchungsbericht bzw. Nachweis über die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
  3. eVB-Nummer (elektronische Versicherungsbestätigung) für Kurzzeitkennzeichen
  4. Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebestätigung
  5. bei Ausstellung des Kurzzeitkennzeichens ohne Wohnsitz im Kreis Kleve ist der Standort des Fahrzeugs (innerhalb des Kreises Kleve) z. B. durch Vorlage des Kaufvertrages nachzuweisen

Bei Zulassung auf eine Firma:

  1. Handelsregisterauszug, sofern nicht vorhanden die Gewerbeanmeldung - jeweils nicht älter als ein Jahr
  2. ggf. Vollmacht und original Ausweis des Vollmachtgebers

Gebühren

Gebühren
BezeichnungHöhe der Gebühr
Kurzzeitkennzeichen für Probe-
und Überführungsfahrten
13,10 Euro

Hinweis