Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten
Wer eine Probe- oder Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen möchte, benötigt ein Kurzzeitkennzeichen. Das Kennzeichen ist maximal fünf Tage gültig und darf danach nicht weiter benutzt werden, es kann vernichtet werden.
Gemäß § 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) darf nur für ein Fahrzeug ein Kurzzeitkennzeichen erteilt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.
Nach § 42 FZV können Kurzzeitkennzeichen im Kreis Kleve beantragt werden, wenn
- der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im Kreis Kleve hat oder
- das Fahrzeug seinen Standort im Kreis Kleve hat (Nachweis erforderlich).
Der Standortnachweis kann durch Kaufvertrag (Verkaufsort innerhalb des Kreises Kleve) oder Vorführung des Fahrzeuges nachgewiesen werden.
Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen ohne Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug bei der Untersuchung bzw. Prüfung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden.
Die Prüfer werden bei den betroffenen Fahrzeugen einen Prüfbericht aushändigen. Eine Prüfplakette wird nicht verklebt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 StVZO in der ab 01.04.2015 gültigen Fassung).
Telefon | Faxnummer | |
Allgemeine Informationen | 02821 85-521 | 02821 85-590 |
Erforderliche Unterlagen
Bezeichnung | Erforderliche Unterlagen |
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Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten |
Bei Zulassung auf eine Firma:
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Gebühren
Bezeichnung | Höhe der Gebühr |
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Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten | 13,10 Euro |