Namensänderungen
Allgemeines zum Thema Namensänderung
Der Name einer Person steht in Deutschland nicht zur freien Verfügung des Namensträgers, d.h. dass das deutsche Namensrecht eine freie Wahl des Vor- und Familiennamens nicht vorsieht.
Namensänderungen sind hauptsächlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) möglich. Darüber hinaus gibt es weitere, in speziellen gesetzlichen Vorschriften abschließend geregelte, namensrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich, um Unzuträglichkeiten der Namensführung im Einzelfall beseitigen zu können.
Gesetzliche Namensänderung auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt z. B.:
· die Namensführung in einer Ehe und nach Eheauflösung (§ 1355 BGB)
· die Namensführung von Kindern (§§ 1616 – 1618 BGB)
· die Namensführung in Adoptionsfällen (§ 1757 BGB)
Falls Sie die Änderung eines Namens wünschen, wenden Sie sich bitte zunächst an das Standesamt Ihres Wohnortes. Die Standesämter sind für die Entgegennahme von Namenserklärungen gesetzlicher Namensänderungen auf Grundlage des BGB zuständig.
Erst wenn das Standesamt keine Möglichkeit einer Namensänderung sieht, kommt unter Umständen nachrangig eine sogenannte öffentlich-rechtliche Namensänderung in Betracht.
Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Öffentlich-rechtliche Namensänderungen erfolgen auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes. Sie stellen einen Ausnahmefall dar.
Der Vor- oder Familienname einer Person darf nach dem Namensänderungsgesetz nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
· bei Führen eines Sammelnamens wie Meyer, Müller, Schmidt und Schulz
· bei Namen, die anstößig oder lächerlich klingen
· bei Schwierigkeiten in der Schreibweise oder in der Aussprache eines Namens
· bei Pflegekindern
· bei seelischer Belastung, die durch die Namensführung hervorgerufen wird.
Eine Änderung des Namens kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt, ein anderer Name besser klingt oder wegen familiärer/privater Probleme eine Loslösung von einem Namen gewünscht ist.
Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen ist der Kreis Kleve zuständig.
Einen Antrag auf Namensänderung können Sie ausschließlich bei Ihrer Stadt bzw. Gemeinde stellen (Bürgerbüro oder Standesamt), wo Sie auch das entsprechende Antragsformular erhalten. Ihr Antrag wird von dort zur Bearbeitung an den Kreis Kleve weitergeleitet.
Für die Bearbeitung werden folgende Unterlagen benötigt:
Erforderliche Unterlagen
Mitzubringende UnterlagenBezeichnung | Erforderliche Unterlagen |
---|
Antrag auf Namensänderungen (Vornamen / Familiennamen) | - beglaubigte Abschrift des Geburtenbuches oder eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde(n) der von der Namensänderung betroffenen Personen
- ggf. beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde(n)
- aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
- aktuelles Führungszeugnis nach § 30 BZRG für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
- Selbstauskunft aus dem Schuldnerregister
- ausführliche Antragsbegründung
Unterlagen, die darüber hinaus benötigt werden (Rechtfertigung des "wichtigen Grundes"), sind von Fall zu Fall unterschiedilch, und werden bei Bearbeitung von den zuständigen Mitarbeitern mitgeteilt. |
Gebühren
GebührenBezeichnung | Höhe der Gebühr |
---|
Antrag auf Namensänderung (Familiennamen) Gebührenrahmen | 50,00 Euro bis 300,00 Euro |
Antrag auf Namensänderung (Vornamen) Gebührenrahmen | 50,00 Euro bis 1.200,00 Euro |
Öffnungszeiten
Generelle Öffnungszeiten |
---|
mo - do | 9:00 - 16:00 |
fr | 9:00 - 12:00 |
Ansprechpartner/in
Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich |
Mitarbeiter/in |
Telefon/Fax |
Raum |
Namensänderung, Standesamtsaufsicht, Jagdaufsicht, Staatsangehörigkeit (deutsch) - Feststellung, Meldeamtsaufsicht,
|
Frau Plath |
02821 85-581 02821 85-587 |
2.787 |
Allgemeines zum Thema Namensänderung
Der Name einer Person steht in Deutschland nicht zur freien Verfügung des Namensträgers, d.h. dass das deutsche Namensrecht eine freie Wahl des Vor- und Familiennamens nicht vorsieht.
Namensänderungen sind hauptsächlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) möglich. Darüber hinaus gibt es weitere, in speziellen gesetzlichen Vorschriften abschließend geregelte, namensrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich, um Unzuträglichkeiten der Namensführung im Einzelfall beseitigen zu können.
Gesetzliche Namensänderung auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt z. B.:
· die Namensführung in einer Ehe und nach Eheauflösung (§ 1355 BGB)
· die Namensführung von Kindern (§§ 1616 – 1618 BGB)
· die Namensführung in Adoptionsfällen (§ 1757 BGB)
Falls Sie die Änderung eines Namens wünschen, wenden Sie sich bitte zunächst an das Standesamt Ihres Wohnortes. Die Standesämter sind für die Entgegennahme von Namenserklärungen gesetzlicher Namensänderungen auf Grundlage des BGB zuständig.
Erst wenn das Standesamt keine Möglichkeit einer Namensänderung sieht, kommt unter Umständen nachrangig eine sogenannte öffentlich-rechtliche Namensänderung in Betracht.
Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Öffentlich-rechtliche Namensänderungen erfolgen auf der Grundlage des Namensänderungsgesetzes. Sie stellen einen Ausnahmefall dar.
Der Vor- oder Familienname einer Person darf nach dem Namensänderungsgesetz nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
· bei Führen eines Sammelnamens wie Meyer, Müller, Schmidt und Schulz
· bei Namen, die anstößig oder lächerlich klingen
· bei Schwierigkeiten in der Schreibweise oder in der Aussprache eines Namens
· bei Pflegekindern
· bei seelischer Belastung, die durch die Namensführung hervorgerufen wird.
Eine Änderung des Namens kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der bestehende Name nicht gefällt, ein anderer Name besser klingt oder wegen familiärer/privater Probleme eine Loslösung von einem Namen gewünscht ist.
Für öffentlich-rechtliche Namensänderungen ist der Kreis Kleve zuständig.
Einen Antrag auf Namensänderung können Sie ausschließlich bei Ihrer Stadt bzw. Gemeinde stellen (Bürgerbüro oder Standesamt), wo Sie auch das entsprechende Antragsformular erhalten. Ihr Antrag wird von dort zur Bearbeitung an den Kreis Kleve weitergeleitet.
Für die Bearbeitung werden folgende Unterlagen benötigt:
Staatsangehörigkeitsausweis, Namensänderung, Vornamen, Familennamenhttps://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/namensaenderungen/Gebühren
Bezeichnung
Höhe der Gebühr
Antrag auf Namensänderung (Familiennamen)
Gebührenrahmen
50,00 Euro bis 300,00 Euro
Antrag auf Namensänderung (Vornamen)
Gebührenrahmen
50,00 Euro bis 1.200,00 Euro
Mitzubringende Unterlagen
Bezeichnung
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Namensänderungen
(Vornamen / Familiennamen)
beglaubigte Abschrift des Geburtenbuches oder eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde(n) der von der Namensänderung betroffenen Personen
ggf. beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde(n)
aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
aktuelles Führungszeugnis nach § 30 BZRG für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
Selbstauskunft aus dem Schuldnerregister
ausführliche Antragsbegründung
Unterlagen, die darüber hinaus benötigt werden (Rechtfertigung des "wichtigen Grundes"), sind von Fall zu Fall unterschiedilch, und werden bei Bearbeitung von den zuständigen Mitarbeitern mitgeteilt.
Abteilung 3.1 001 Nassauerallee 15-23 47533 Kleve
Frau
Margot
Plath
2.787
02821 85-581
02821 85-0