Niederlassungserlaubnis
Niederlassungserlaubnis
Wenn Sie sich bereits mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können Sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Die geforderten Voraufenthaltszeiten sind abhängig von der Art des Aufenthaltstitels, den Sie aktuell besitzen.
Grundsätzlich ist es Voraussetzung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, dass Sie seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. In Einzelfällen ist ein geringerer Zeitraum ausreichend.
Einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis können Sie online stellen.
Bitte fügen Sie dem Antrag die genannten Unterlagen bei. Sollte im Einzelfall die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich sein, erhalten Sie eine entsprechende Information durch die Ausländerbehörde.
Die Niederlassungserlaubnis wird in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) ausgestellt. Der eAT wird für jeden Drittstaatsangehörigen, das heißt auch für Säuglinge und Kinder ausgestellt. Ab dem 6. Lebensjahr ist zur Erfassung der biometrischen Daten immer ein persönlicher Besuch der antragstellenden Person bei der Ausländerbehörde erforderlich. Ein zweiter Besuch ist für das Abholen des elektronischen Aufenthaltstitels erforderlich.
Weitere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel finden Sie hier.
Sind Sie erst seit kurzem im Besitz eines Aufenthaltstitels und / oder erfüllen Sie die Voraussetzungen (noch) nicht? Informationen zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels finden Sie hier.