Sprengstoff
Wer Sprengstoffe für den privaten Bereich erwerben, lagern und damit umgehen will, benötigt hierfür eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz. Die sprengstoffrechtliche Erlaubnis wird Schwarzpulverschützen, Wiederladern von Patronen und Böllerschützen erteilt. Grundsätzlich werden sprengstoffrechtliche Erlaubnisse nur dann erteilt, wenn ein Bedürfnis- und Sachkundenachweis sowie die persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen wird.
Sie finden im Feld rechts auf dieser Seite ein Merkblatt mit weiteren Informationen sowie die passenden Antragsformulare.
Wer Sprengstoffe für den gewerblichen Gebrauch erwerben, lagern und damit umgehen will, muss sich an die Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 55, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211 475-0, Fax 0211 475-9032, E-Mail poststelle@brd.nrw.de wenden.
Erforderliche Unterlagen
Bezeichnung | Erforderliche Unterlagen |
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Erteilung Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 34 Abs. 2 der Ersten VO zum SprengG |
Beide Vordrucke sind als Download auf der Website verfügbar |
Erlaubnis gem. § 27 SprengG (Ersterteilung/Neuerteilung) |
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Verlängerung Erlaubnis gem. § 27 SprengG |
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Gebühren
Bezeichnung | Höhe der Gebühr |
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Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 34 Abs. 2 der Ersten VO zum SprengG | 100,50 Euro |
Erlaubnis nach § 27 SprengG (Ersterteilung/Neuerteilung) | 217,50 Euro |
Verlängerung Erlaubnis nach § 27 SprengG | 156,50 Euro |
Ansprechpartner/in
Aufgabenbereich | Mitarbeiter/in | Telefon/Fax | Raum |
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Schornsteinfegerangelegenheiten, Prüfung § 34a GewO - Prüfung Zuverlässigkeit Wachpersonal, Fischerprüfung - Vorbereitung, Ausnahmegenehmigungen, Zweitschriften Fischerprüfungszeugnisse, Sprengstofferlaubnisse - nicht gewerblich, |
Frau Killewald | 02821 85-366 02821 85-587 |
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