Direkt zu:

Suche
Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve
Befreiung vom Maulkorb- und/oder Leinenzwang

Wann und wo muss ein erlaubnispflichtiger (gefährlicher Hund gem. § 3 oder ein Hund bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG NRW) Hund mit einem Maulkorb gesichert und an einer Leine geführt werden?

  • Außerhalb befriedeten Besitztums, in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern müssen erlaubnispflichtige Hunde an einer reißfesten Leine, welche nicht länger als 1,5 Meter sein sollte, geführt werden und einen das Beißen verhindernden Maulkorb (Gittermaulkorb) tragen.
  • In ausgewiesenen Hundeauslaufflächen dürfen erlaubnispflichtige Hunde unangeleint geführt werden, müssen jedoch mit Maulkorb gesichert sein.
  • erlaubnispflichtige Hunde dürfen bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats ohne Maulkorb geführt werden.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein erlaubnispflichtiger Hund von der Maulkorb- und/oder Leinepflicht befreit werden?

  • die Maulkorb- und/oder Leinenbefreiung muss schriftlich bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden, wo der Hund gehalten wird.

Voraussetzung hier ist, dass die Halterin oder Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei der Veterinärbehörde, im Falle von Hunde bestimmter Rassen auch bei einem Hundesachverständigen, zu erbringen.

Für die Maulkorbbefreiung:

  • stabile Hund-Halter-Beziehung
  • antrainierter Grundgehorsam der teilnehmenden Hunde
  • sichere Leinenführung
  • Kontrollierbarkeit der Hunde
  • kein übersteigertes Aggressionsverhalten der Hunde

Für Leinenbefreiung (zusätzlich):

  • leinenfreies Ablegen des Hundes
  • Abrufen aus jeder Situation
  • gute Verträglichkeit mit anderen Hunden

Im Einzelfall können erlaubnispflichtige Hunde keine Maulkorb- und Leinenbefreiung erhalten.

 

Informationen zur Maulkorb- und Leinenpflicht bei Hunden sowie die Möglichkeit der BefreiungHunde, Kampfhunde, Hundetraining, Sachkunde- und Verhaltensprüfung, gefährliche Hunde, Wesenstest, https://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/verhaltenspruefung/Bezeichnung Höhe der Gebühr Verhaltensprüfung zur Befreiung vom Maulkorb- und/oder Leinenzwang 77,62 Euro Wiederholungsprüfung zur Leinenbefreiung 25,00 Euro Bezeichnung Erforderliche Unterlagen Verhaltensprüfung Es werden grundsätzlich keine Unterlagen benötigt. Falls doch, wird expilzit drauf hingewiesen.
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Verhaltensprüfung

Wann und wo muss ein erlaubnispflichtiger (gefährlicher Hund gem. § 3 oder ein Hund bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG NRW) Hund mit einem Maulkorb gesichert und an einer Leine geführt werden?

Unter welchen Voraussetzungen kann ein erlaubnispflichtiger Hund von der Maulkorb- und/oder Leinepflicht befreit werden?

Voraussetzung hier ist, dass die Halterin oder Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei der Veterinärbehörde, im Falle von Hunde bestimmter Rassen auch bei einem Hundesachverständigen, zu erbringen.

Für die Maulkorbbefreiung:

Für Leinenbefreiung (zusätzlich):

Im Einzelfall können erlaubnispflichtige Hunde keine Maulkorb- und Leinenbefreiung erhalten.

 

Erforderliche Unterlagen

BezeichnungErforderliche Unterlagen
VerhaltensprüfungEs werden grundsätzlich keine Unterlagen benötigt. Falls doch, wird expilzit drauf hingewiesen.

Gebühren

BezeichnungHöhe der Gebühr
Verhaltensprüfung zur Befreiung vom Maulkorb- und/oder Leinenzwang77,62 Euro
Wiederholungsprüfung zur Leinenbefreiung25,00 Euro

Hinweise

Grundsätzlich werden zwei Prüfungstermine im Jahr je nach Bedarf angeboten. Eine Vormerkung für den nächsten Termin ist möglich.

Gefährliche Hunde werden bei der Terminvergabe bevorzugt berücksichtigt, da es für diese Hunde keine andere Möglichkeit der Verhaltensprüfung gibt.

Rechtliche Grundlagen

Landeshundegesetz (LHundG NRW)

Öffnungszeiten

Generelle Öffnungszeiten

mo - do9:00 - 16:00
fr9:00 - 12:00

Ansprechpartner/in

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
Amtstierärztlicher Dienst,
Frau Funnemann 02821 85-226
02821 85-230
1.779
Amtstierärztlicher Dienst,
Frau van Husen 02821 85-7818
02821 85-230
1.777
Verwaltungssachbearbeitung,
Frau Beeker 02821 85-720
02821 85-520
1.772