Feinstaubplakette ab 01.03.2007
Feinstaubplakette in Umweltzonen erforderlich
Seit dem 01.03.2007 dürfen Sie aus Gründen des Umweltschutzes mit Ihrem Fahrzeug nicht mehr überall dorthin fahren, wo Sie wollen.
Vornehmlich Großstädte können in besonders feinstaubbelasteten Bereichen sogenannte „Umweltzonen“ einrichten lassen. Innerhalb der Umweltzonen dürfen Sie dann nur noch fahren, wenn Ihr Fahrzeug mit einer entsprechenden Feinstaubplakette ausgestattet ist.
Die Feinstaubplaketten erhalten Sie gegen Zahlung einer Gebühr bei den Straßenverkehrsbehörden und den für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen. Die Gebühr beträgt beim Kreis Kleve 5,00 Euro.
Nähere Informationen siehe Link.
Telefon | Faxnummer | |
Allgemeine Informationen | 02821 85-521 | 02821 85-590 |
- Ausfuhrkennzeichen mit internationaler Zulassung
- Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges
- Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges (Online)
- Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil I
- Ausstellung einer Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Ersatzfahrzeugbrief)
- Bankbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II)
- Feinstaubplakette
- Händlerservice
- Halter- und Fahrzeugauskünfte
- Historisches Kennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten
- Namens- und Adressänderungen innerhalb des Kreises Kleve
- Oldtimerkennzeichen
- Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung
- Technische Änderungen am Fahrzeug
- Ummeldung eines zugelassenen Fahrzeuges
- Verlust oder Diebstahl eines Kennzeichens
- Versicherungswechsel
- Wechselkennzeichen
- Wunschkennzeichen
- Zulassung (online)
- Zulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs mit oder ohne Halterwechsel
- Zulassung eines neuen Fahrzeugs
- Zulassung von Importfahrzeugen
- Zusätzliches Kennzeichenschild für Fahrradträger oder Ladung