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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve

Teilhabe am Arbeitsmarkt - § 16i SGB II

Das Teilhabechancengesetz soll seit dem 01.01.2019 neue Chancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt schaffen. Dazu bietet das neue Förderinstrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" nach § 16 i SGB II einen degressiven Lohnkostenzuschuss von 100 - 70 Prozent für Arbeitgeber, die Kunden der speziellen Zielgruppe sozialversicherungspflichtig beschäftigen.

Die Förderhöhe ist nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses gestaffelt. In den ersten beiden Jahren beträgt sie 100 Prozent. In jedem weiteren Jahr verringert sich der Zuschuss um zehn Prozent. Die Förderung bezieht sich auf den Mindestlohn oder wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, auf das tatsächliche Arbeitsentgelt zuzüglich eines pauschalierten Arbeitgeberanteils zur Gesamtsozialversicherung abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung (die Beschäftigungen sind von der Versicherungspflicht der Arbeitslosenversicherung befreit).

Es können maximal fünf Jahre gefördert werden. Zudem können während der Förderung erforderliche Qualifizierungen und Praktika bei anderen Arbeitgebern finanziert werden. Zur Zielgruppe gehören Menschen, die bereits sechs Jahre Arbeitslosengeld II bezogen haben und überwiegend erwerbslos waren. In bestimmten Ausnahmefällen reicht auch ein fünfjähriger Leistungsbezug. Die Kunden werden auf die Beschäftigung vorbereitet und während der geförderten Beschäftigung durch Coaches begleitet. Damit steht immer ein Ansprechpartner zur Verfügung, wenn mal Schwierigkeiten auftreten. Zudem stellt der Coach sicher, dass die Beschäftigung sowohl für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber zufriedenstellend abläuft.


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