Coronavirus - Informationen für Einreisende aus internationalen (ausländischen) Risikogebieten
BITTE BEACHTEN SIE DIE EINTEILUNG DER VERSCHIEDENEN RISIKOGEBIETE
Sie sind aus einem internationalen Risikogebiet eingereist?
Dann müssen Sie sich vor Ihre Einreise über die digitale Einreiseanmeldung anmelden.
Internationale Risikogebiete werden derzeit eingeteilt in
- Virusvarianten-Gebiete,
- Hochinzidenzgebiete und
- Risikogebiete.
Die jeweils aktuellen internationalen Risikogebiete finden Sie auf der Internetseite des RKI (hier).
Regelungen für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten
Sie sind aus einem Virusvarianten-Gebiet (Brasilien, Irland, Portugal, Südafrika und Vereinigtes Königreich) eingereist?
Bitte begeben Sie sich unverzüglich in eine 10-tägige Quarantäne.
Personen, die aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisen, haben sich höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV zu unterziehen (Einreisetestung, § 1 Abs. 5 CoronaEinrVO). Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt vorzulegen.
Außerdem sollen Sie sich fünf Tage nach Ihrer Einreise erneut testen lassen. Ist das Ergebnis dieser Testung negativ, endet mit dem Erhalt Ihres Testergebnisses Ihre Quarantänepflicht. Das Testergebnis ist ebenfalls dem Gesundheitsamt vorzulegen.
Können Sie die Quarantäne vorzeitig beenden?
Sie können die Quarantäne frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise beenden, wenn Sie keine Krankheitssymptome haben und ein negatives Testergebnis vorliegt. Die Testung zur Verkürzung der Quarantäne darf frühestens am fünften Tag nach der Einreise vorgenommen werden. Informationen, welche Tests zugelassen sind, finden Sie weiter unten.
Was müssen Sie nach der Einreise noch beachten?
Falls Sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns auftreten, sind Sie verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt mitzuteilen (reiserueckkehrer@kreis-kleve.de). Außerdem müssen Sie zur Durchführung eines weiteren Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufsuchen.
Welche Tests erfüllen die Anforderungen des Robert-Koch-Instituts?
PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. PoC-Schnelltest müssen von einem medizinischen Dienstleister vorgenommen werden, der zur Vornahme eines PoC-Schnelltestes befugt ist und einen Testnachweis zu erteilen hat (hier).
In welchen Fällen gelten Ausnahmen von der Quarantänepflicht?
- Personen, die sich nur auf der Durchreise durch NRW befinden,
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren (Aufenthalt bis zu 72 Stunden) und
- Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber und Auftraggeber bescheinigt wird (Aufenthalt bis zu 72 Stunden).
Regelungen für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten
Besteht eine Testverpflichtung?
Für Einreisende aus Hochinzidenzgebieten besteht seit dem 14.01.2021 eine Testpflicht (§ 3 Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes).
Sie sind verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen (Einreisetestung).
Die Tests müssen die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. PoC-Schnelltest müssen von einem medizinischen Dienstleister vorgenommen werden, der zur Vornahme eines PoC-Schnelltestes befugt ist und einen Testnachweis zu erteilen hat (hier).
Besteht eine Quarantäneverpflichtung?
Es besteht keine Quarantäneverpflichtung, Sie dürfen jedoch nur mit einem negativen Corona-Test einreisen.
In welchen Fällen gelten Ausnahmen von der Testpflicht?
- Kinder unter sechs Jahren,
- Personen, die sich auf der Durchreise durch NRW befinden oder durch ein Hochinzidenzgebiet durchgereist sind,
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren (Aufenthalt bis zu 72 Stunden),
- Personen,die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben.
Diese Ausnahmen gelten nur, wenn Sie keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (z. B. Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns) aufweisen. Wenn Sie innerhalb von zehn Tagen nach Ihrer Einreise Symptome entwickeln, haben Sie zur Durchführung eines weiteren Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
Regelungen für Einreisende aus Risikogebieten
Besteht eine Testverpflichtung?
Für Einreisende aus internationalen Risikogebieten gilt seit dem 14.01.2021 eine Testpflicht (§ 3 Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes).
Sie sind verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen. Soweit eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, ist der Test innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise nachzuholen (Einreisetestung).
Die Tests müssen die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. PoC-Schnelltest müssen von einem medizinischen Dienstleister vorgenommen werden, der zur Vornahme eines PoC-Schnelltestes befugt ist und einen Testnachweis zu erteilen hat (hier).
Wo können Sie sich testen lassen?
Testungen werden von Hausärztinnen und Hausärzten, einigen Apotheken und in Testzentren angeboten. Kommerzielle Testzentren an den großen Flughäfen in NRW bieten Tests auch an Wochenenden an.
Besteht eine Quarantäneverpflichtung bzw. kann die Quarantäne vermieden bzw. verkürzt werden?
Wenn Sie 48 Stunden vor Ihrer Einreise eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen lassen und das Testergebnis negativ ist, sind Sie nicht zu einer Quarantäne verpflichtet.
Außerdem können Sie nach Ihrer Einreise in Deutschland eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen lassen. Dann endet Ihre Quarantäne, wenn Sie Ihr negatives Testergebnis erhalten.
Die Tests müssen die Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. PoC-Schnelltest müssen von einem medizinischen Dienstleister vorgenommen werden, der zur Vornahme eines PoC-Schnelltestes befugt ist und einen Testnachweis zu erteilen hat (hier).
In welchen Fällen gelten Ausnahmen von der Test- bzw. Quarantänepflicht?
- Kinder unter sechs Jahren sind von der Quarantänepflicht befreit - auch ohne Testung.
- Personen, die sich nur auf der Durchreise durch NRW befinden,
- Personen, sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- Personen, die für oder nach dem Besuch von Verwandten ersten Grades, Ehegatten oder Lebensgefährten (Aufenthalt bis zu 72 Stunden) einreisen,
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren (Aufenthalt bis zu 72 Stunden),
- Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages, des Bundesrates und der Volksvertretungen der Länder sowie Mitglieder hochrangiger Regierungsdelegationen (Aufenthalt bis zu 72 Stunden),
- Besatzungen von Binnenschiffen, sofern grundsätzliche Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung, insbesondere ein Verzicht auf nicht zwingend erforderliche Landgänge, ergriffen werden sowie
- für Pendlerinnen und Pendler (Beruf, Studium, Schule), die mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren.
Diese Ausnahmen gelten nur, wenn Sie keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (z. B. Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns) aufweisen. Wenn Sie innerhalb von zehn Tagen nach Ihrer Einreise Symptome entwickeln, haben Sie zur Durchführung eines weiteren Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
Wo finden Sie weitere Informationen zu dem Thema?
Weitere Informationen finden Sie in der CoronaEinrVO NRW und auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (siehe hier) sowie auf der Internetseite des Robert Koch Institutes unter dem Stichwort Reiseverkehr entnehmen (siehe hier).
Die Euregio Maas-Rhein und seine Partner haben ein Online-Tool zu den verschiedenen Ein- und Ausreiseregelungen entwickelt. Das Online-Tool finden sie hier.
Einreiseregelungen anderer Länder
Bitte beachten Sie die Einreiseregelungen anderer Länder, wenn Sie aus Deutschland in diese einreisen möchten.
Auf der Seite des Auswärtigen Amtes (hier) finden Sie Hinweise zu den derzeitigen Einreiseregelungen der jeweiligen Länder.
Hinweise über die Einreiseregelungen der Niederlanden finden Sie hier.