Einreisende in die Bundesrepublik Deutschland
Seit dem 03.03.2022 sind keine Staaten oder Regionen mehr als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft. Alle Länder gelten demnach als sonstige Gebiete.
Alle Personen ab zwölf Jahren müssen bei der Einreise über einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis verfügen. Eine Quarantäne ist nach der Einreise nicht nowendig.
Die Einreiseländer werden eingeteilt in
Die jeweils aktuellen internationalen Risikogebiete finden Sie auf der Internetseite des RKI (hier).
Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu den weiteren Maßnahmen und Verpflichtungen, die nach Ihrer Einreise einzuhalten sind.
Regelungen für Einreisende aus sonstigen Gebieten (= Nicht-Hochrisiko- und Nicht-Virusvarianten-Gebiete)
Sie sind vor Einreise zur Durchführung eines Tests (PCR- oder Antigen-Schnelltest) verpflichtet. Diese Regelung gilt nicht nur für die Einreise mit dem Flugzeug, sondern auch für die Einreise mit anderen Beförderungsmitteln (z. B. privater PKW, Bus, Bahn oder Schiff).
Weitere Verpflichtungen zum Beispiel die Anmeldepflicht oder das Einhalten einer häuslichen Quarantäne bestehen für Sie nach Einreise mit einem negativen Testergebnis nicht.
In welchen Fällen gelten Ausnahmen von der Testpflicht?
- Vollständig geimpfte oder genesene Personen,
- Kinder unter zwölf Jahren,
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren (Aufenthalt bis zu 72 Stunden),
- offizielle Delegationen, die über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen (Aufenthalt bis zu 72 Stunden)
- Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder aus dem Ausland für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- Für Pendlerinnen und Pendler (Beruf, Studium, Schule), die mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren.
Regelungen für Einreisende aus Hochrisikogebieten
Sie sind aus einem Hochrisikogebiet eingereist?
Bitte begeben Sie sich unverzüglich in eine 10-tägige Quarantäne. Bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht beendet haben, endet die Quarantäne nach 5 Tagen. Kinder unter sechs Jahren sind nicht zur Quarantäne verpflichtet.
Besteht eine Testverpflichtung?
Sie sind verpflichtet, sich vor der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen (Einreisetestung).
Die Testung (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt werden. Kinder unter zwölf Jahren sind von der Testpflicht befreit.
Nur Pendlerinnen und Pendler (Beruf, Schule, Studium), können den Test nach der Einreise in Deutschland nachholen.
PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. Antigen-Schnelltest müssen von geschultem Personal vorgenommen oder beaufsichtigt werden.
Eine nachgewiesene Immunisierung (Impfung oder Genesung) steht dem Nachweis eines negativen Testergebnisses gleich (§5 Abs. 1 CoronaEinreiseV BUND).
In welchen Fällen gelten Ausnahmen von der Testpflicht?
- Kinder unter zwölf Jahren,
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren (Aufenthalt bis zu 72 Stunden),
- offizielle Delegationen, die über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen (Aufenthalt bis zu 72 Stunden).
Diese Ausnahmen gelten nur, wenn Sie keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (z. B. Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns) aufweisen. Wenn Sie innerhalb von zehn Tagen nach Ihrer Einreise Symptome entwickeln, haben Sie zur Durchführung eines weiteren Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
In welchen Fällen gilt eine Lockerung der Testpflicht?
Eine Lockerung bedeutet, dass eine zweimal wöchentliche Testung notwendig ist und die Testung unmittelbar nach der Einreise nachgeholt werden kann.
- Für Pendlerinnen und Pendler (Beruf, Studium, Schule), die mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren.
Besteht eine Quarantäneverpflichtung?
Einreisende aus Hochinzidenzgebieten sind grundsätzlich zu einer 10-tägigen Quarantäne verpflichtet. Für Kinder unter zwölf Jahren endet die Quarantäne nach Ablauf von fünf Tagen. Kinder unter sechs Jahren sind nicht zur Quarantäne verpflichtet.
Eine Verkürzung der Quarantäne für Personen ab zwölf Jahren ist am 5. Tag nach der Einreise durch eine Testung (PCR-Test oder Schnelltest) möglich. Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt zu übermitteln (reiserueckkehrer@kreis-kleve.de).
Einreise am | 5. Tag nach der Einreise |
---|---|
Montag | Samstag |
Dienstag | Sonntag |
Mittwoch | Montag |
Donnerstag | Dienstag |
Freitag | Mittwoch |
Samstag | Donnerstag |
Sonntag | Freitag |
Bereits vollständig geimpfte und genesene Personen sind von der Quarantänepflicht nach der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet befreit.
Wo können Sie sich zur Quarantäneverkürzung testen lassen?
Durch das Gesundheitsamt kann Ihnen keine Testung angeboten werden. Testungen werden von Hausärztinnen und Hausärzten, einigen Apotheken und in Testzentren angeboten.
Die Schnellteststellen zur Durchführung von kostenlosen Antigen-Schnelltests im Kreis Kleve finden Sie hier.
In welchen Fällen gelten Ausnahmen von der Quarantänepflicht?
Ausnahme von der Quarantänepflicht - ohne Testung
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren (Aufenthalt bis zu 72 Stunden),
- offiziellen Delegationen, die über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen (Aufenthalt bis zu 72 Stunden),
- Personen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind.
- Kinder unter sechs Jahren.
Ausnahme von der Quarantänepflicht - nach negativer Testung
- Personen, die sich nur auf der Durchreise durch Deutschland befinden oder durch ein Hochrisikogebiet durchgereist sind,
- Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben oder aus einem Hochinzidenzgebiet für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
- Für Pendlerinnen und Pendler (Beruf, Studium, Schule), die mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren,
- Für Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten und zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen,
- Für Personen, die aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung einreisen und
- Für Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen
Weitere Ausnahmen sind in § 6 Abs. 2 der CoronaEinreiseV BUND (hier) geregelt. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an das Gesundheitsamt (reiserueckkehrer@kreis-kleve.de).
Diese Ausnahmen gelten nur, wenn Sie keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (z. B. Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns) aufweisen. Wenn Sie innerhalb von zehn Tagen nach Ihrer Einreise Symptome entwickeln, haben Sie zur Durchführung eines weiteren Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
Regelungen für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten
Sie sind aus einem Virusvarianten-Gebiet eingereist?
Bitte begeben Sie sich unverzüglich in eine 14-tägige Quarantäne. Auch Kinder unter sechs Jahren sind zu einer 14-tägigen Quarantäne verpflichtet.
Personen ab sechs Jahren, die aus einem Virusvarianten-Gebiet einreisen, haben sich höchstens 48 Stunden vor der Einreise einer PCR-Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV zu unterziehen. Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt über die digitale Einreiseanmeldung oder per Mail (reiserueckkehrer@kreis-kleve.de) einzureichen. Die Testverpflichtung gilt auch für Personen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind.
Können Sie die Quarantäne vorzeitig beenden?
Eine Verkürzung der Quarantäne ist nicht möglich.
Was müssen Sie nach der Einreise noch beachten?
Falls Sie während Ihrer Quarantäne typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns auftreten, sind Sie verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt mitzuteilen (reiserueckkehrer@kreis-kleve.de). Außerdem müssen Sie zur Durchführung eines weiteren Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufsuchen.
Welche Tests erfüllen die Anforderungen des Robert-Koch-Instituts?
PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden.
Welche Regelungen gelten für Geimpfte und Genesene?
Auch genesene Personen sind zur Testung vor der Einreise und zu einer 14-tägigen Quarantäne verpflichtet.
Jedoch entfällt die Verpflichtung zur Quarantäne, wenn ein vollständiger Impfschutz durch einen Impfstoff besteht, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.
Bisher liegt diese Feststellung für keinen Impfstoff gegen die Omikron-Variante vor.
Der Nachweis über den vollständigen Impfschutz ist dem Gesundheitsamt über die digitale Einreiseanmeldung oder per Mail (reiserueckkehrer@kreis-kleve.de) einzureichen.
In welchen Fällen gelten Ausnahmen?
Ausnahme von der Testpflicht
- Kinder unter zwölf Jahren
Ausnahme von der Anmelde-, Test- und Quarantänepflicht - nach negativer Testung
- Personen, die durch ein Virusvariantengebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,
- Personen, die sich nur auf der Durchreise durch NRW befinden,
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren (Aufenthalt bis zu 72 Stunden),
- offizielle Delegationen, die über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland zurückreisen (Aufenthalt bis zu 72 Stunden)
- Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben oder aus einem Virusvarianten-Gebiet für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
- Für Pendlerinnen und Pendler (Beruf, Studium, Schule), die mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren.
Wo finden Sie weitere Informationen zu dem Thema?
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Einreiseregelungen anderer Länder
Bitte beachten Sie die Einreiseregelungen anderer Länder, wenn Sie aus Deutschland in diese einreisen möchten.
Auf der Seite des Auswärtigen Amtes (hier) finden Sie Hinweise zu den derzeitigen Einreiseregelungen der jeweiligen Länder.
Hinweise über die Einreiseregelungen der Niederlanden finden Sie auf der Internetseite der Rijksoverheid.