Was gilt im Kreis Kleve?
Update 28.02.2023: Zum 01.03.2023 treten weitestgehend alle Schutzmaßnahmen außer Kraft. Weitere Informationen entnehmen Sie der Pressemittelung des MAGS NRW.
- Was regelt das Infektionsschutzgesetz und die Coronaschutzverordnung NRW?
- In welchen Bereichen gilt eine Maskenpflicht?
Was regelt das Infektionsschutzgesetz und die Coronaschutzverordnung NRW?
Der § 28b Infektionsschutzgesetz wurde am 16.09.2022 im Bundesrat verabschiedet. Der Absatz 1 regelt bundesweit Maßnahmen, die zu einer Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen Kritischen Infrastrukturen beitragen sollen und umzusetzen sind. Viele dieser Maßnahmen hatten bereits in den vergangenen Monaten in NRW Bestand. Hinweis: Weitestgehend alle Maßnahmen hiervon wurden zum 01.03.2023 durch die Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung aufgehoben.
Zudem konnten die Bundesländer landesweit auf Grundlage des § 28b Absatz 2 IfSG weitere Maßnahmen treffen, soweit dies erforderlich war. Diese Maßnahmen wurden stetig überprüft und bis Ende Februar 2023 in der Coronaschutzverordnung NRW veröffentlicht. Diese Landesverordnung ist nunmehr nach insgesamt 1.073 Tagen zum 28.02.2023 außer Kraft getreten.
Das Wichtigste in Kürze:
- Der § 28b Absatz 1 IfSG gilt in der Zeit vom 01.Oktober 2022 bis zum 07. April 2023.
- Die Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung in der aktuellen Fassung gilt in der Zeit vom 01. März 2023 bis zum 07.04.2023.
- Die Coronaschutzverordnung NRW ist zum 28.02.2023 außer Kraft getreten.
In welchen Bereichen gilt eine Maskenpflicht?
Wo besteht eine FFP2-Maskenpflicht für Bürgerinnen und Bürger?
Besuchende Personen haben in folgenden Einrichtungen grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen:
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
- Einrichtungen für ambulantes Operieren,
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken
- Behandlungs- oder Versorgeeinrichtungen, die mit einer der zuvor genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Gesundheitsämter),
- Rettungsdienste,
- Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt und
- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen.
Ausnahmen:
- Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen keine Maske tragen.
- Ebenso sind Personen von der Maskenpflicht ausgenommen, die mit einem ärztlichen Attest nachweisen können, dass sie aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.
- Zuletzt sind auch gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren sowie die Begleitpersonen von der Maskenpflicht befreit.