Wer kann wann geimpft werden?
Die Reihenfolge der Personengruppen, die vorrangig zu impfen sind, werden in der Coronavirus-Impfverordnung (mit Stand 31.03.2021) geregelt.
Stufenplan zur Impfreihenfolge
Da der Impfstoff derzeit nur begrenzt verfügbar ist, kann die Impfung zunächst nur bestimmten Personengruppen angeboten werden, die ein besonders hohes Risiko für schwere oder tödliche Verläufe einer CoVID-19-Erkrankung haben oder die beruflich entweder ein besonders hohes Ansteckungsrisiko haben oder engen Kontakt zur gefährdeten Personengruppen haben.
Derzeit (Stand 11.04.2021) finden die Impfungen der Gruppe 1 und bestimmter Berufsgruppen der Gruppe 2 statt.
- Gruppe 1: Höchste Priorität
- Gruppe 2: Hohe Priorität
- Gruppe 3: Erhöhte Priorität
- Alle Personen, die nicht der Gruppe 1-3 angehören
- Wann ist eine Impfung nicht möglich
- Wo kann ich mich zur Impfung anmelden
Gruppe 1: Höchste Priorität
Die Impfungen der Gruppe 1 haben am 27.Dezember 2020 begonnen. Dies sind laut Corona-Impfverordnung (CoronaImpfVo) folgende Personengruppen mit höchster Priorität:
- Bewohner und Bewohnerinnen von Senioren- und Altenpflegeheimen
- Personen im Alter von 80 Jahren oder älter, die in eigener Häuslichkeit leben
- Personal mit besonders hohem Ansteckungsrisiko in medizinischen Einrichtungen
- in Notaufnahmen, in der medizinischen Betreuung von CoVID-19-PatientInnen
- Rettungsdienstpersonal
- Personal des Impfzentrums
- (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-)Ärzte, die in Schwerpunktpraxen vorrangig Corona-Patientinnen und Patienten behandeln
- Personal in medizinischen Einrichtungen mit engem Kontakt zu gefährdeten Gruppen
- Ärztinnen und Ärzte, eingeschlossen deren medizinisches Fachpersonal, die in onkologischen Praxen sowie Dialysepraxen tätig sind
- Folgende Berufsgruppen und ehrenamtliche Personen, sofern sie regelmäßig in Senioren- und Altenpflegeheimen mit Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern tätig sind:
- Betreuungsrichterinnen- und Betreuungsrichter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Sinne von „Betreuungsrechtspflegerinnen“ und „-rechtspfleger“
- Prüf- und Begutachtungskräfte insbesondere der Medizinischen Dienste
- Personal von Hilfsmittel-/Homecare-Diensten und Sanitätshäusern
- Fußpflegerinnen und Fußpfleger
- Frisörinnen und Frisöre
- Seelsorgerinnen und Seelsorger
- Heilmittelerbringer
- weitere Personen mit einer regelmäßigen ehrenamtlichen oder beruflichen Tätigkeit in vollstationären Einrichtungen (z. B. hauptamtliche oder ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer)
- Folgende Berufsgruppen, die im Rahmen der ambulanten Pflege, ambulanten Palliativversorgung oder der Tagespflege tätig werden:
- Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Altenpflege (Personal von ambulanten Pflegediensten gemäß § 71 Absatz 1 SGB XI und Betreuungsdiensten gemäß § 71 Absatz 1a SGB XI, einschließlich der leistungserbringenden Personen, welche im Rahmen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a SGB XI tätig werden)
- Heilmittelerbringer in der aufsuchenden ambulanten häuslichen Pflege
- Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben, insbesondere der Medizinischen Dienste
- Personal von Tagespflegeeinrichtungen sowie Wohngemeinschaften gemäß § 24 Absatz 1 WTG, mit Ausnahme des Personals von Einrichtungen der Eingliederungshilfe
- Beschäftigte in Tagespflegen
- Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte
- gemäß Priorisierung der KV/ZKV (Information über das Impfzentrum)
- mit regelmäßigen Tätigkeiten in vollstationären Pflegeeinrichtungen
- mit einem Infektionsrisiko für eine SARS-CoV2-Infektion durch Ausübung aerosolgenerierender Tätigkeiten
- Medizinprodukteberaterinnen und -berater bei der Operationsbegleitung in Krankenhäusern und bei ambulanten Operationen
- Mitarbeitende der ambulanten Spezialpflege, z.B. der Stoma- und Wundversorgung, wenn sie patientennah erbracht wird
- Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige in Hospizen und von ambulanten Hospizdiensten
- Beschäftigte in teilstationären Einrichtungen, Wohngemeinschaften nach § 24 Abs. 1 WTG, Demenz-WGs und Beatmungs-WGs
- Studierende in Krankenhäusern im praktischen Jahr
Bei zunehmender, aber weiterhin begrenzter Impfstoffverfügbarkeit sollen weitere durch die Coronavirus-Impfverordnung definierte Personengruppen mit besonderen Risiken vorrangig geimpft werden.
Gruppe 2: Hohe Priorität
Seit dem 01.März 2021 haben schrittweise die Impfungen der Gruppe 2 begonnen.
Impfangebot ab dem 01. März 2021:
- Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere Ärztinnen und Ärzte und sonstiges Personal mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt,
- Ärzte
- Zahnärzte
- Medizinisches Praxispersonal
- Heilmittelerbringer
- Hebammen
- Personal der Blut- und Plasmaspendedienste
- Tätige in SARS-CoV-2-Testzentren
- Tätige in SARS-CoV-2-Impfzentren
- Personal des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- Studierende in Krankenhäusern im praktischen Jahr
Impfangebot ab dem 08. März 2021:
- Tätige Personen in
- Kindertagesstätten
- heilpädagogischen Kindertagesstätten
- Grundschulen
- Förderschulen
- Kindertagespflege
- Einrichtungen gem. § 34 SGB VIII
- Folgende Personengruppen in (teil-) stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, Werkstätten für behinderte Menschen, tagesstrukturierende Einrichtungen, Kurzzeitwohneinrichtungen einschließlich der Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche nach § 134 SGB IX:
- Beschäftigte,
- Nutzerinnen und Nutzer,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen
- dortige Personal, das Aufgaben der Behandlung, Betreuung, Anleitung oder Pflege wahrnimmt oder im unmittelbaren Kontakt mit Beschäftigten, Nutzerinnen und Nutzern oder Bewohnerinnen und Bewohnern arbeitet
- vorübergehend abgemeldete WfbM-Beschäftigte
- sowie das Personal im Fahrdienst
- Polizeikräfte der Einsatzhundertschaft
Impfangebot ab dem 03. April 2021:
- kurzfristiges, begrenztes Kontingent (Astrazeneca): Personen zwischen 60 und 79 Jahren – Alle Termine sind ausgebucht –
Impfangebot ab dem 06. April 2021 über die Vertragsarztpraxen:
- Personen mit einer Vorerkrankung gem. § 3 CoronaImpfVO. Weitere Informationen finden Sie hier
- Personen mit einem Pflegegrad von 4 und 5, die zu Hause leben und bettlägerig sind (plus zwei Begleitpersonen)
Impfangebot ab dem 08. April 2021:
- Personen, die im Jahre 1941 geboren sind sowie deren Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen
Impfangebot ab dem 10. April 2021:
- Personen, die im Jahre 1942 oder 1943 geboren sind sowie deren Lebenspartner bzw. Lebespartnerinnen
Impfangebot ab dem 12. April 2021:
- bis zu zwei enge Kontaktpersonen von Schwangeren
Impfangebot ab dem 16. April 2021:
- Personen, die im Jahre 1944 oder 1945 geboren sind sowie deren Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen
Impfangebot ab dem 19. April 2021:
- Personen, die im Jahre 1946 oder 1947 geboren sind sowie deren Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen
Impfangebot ab dem 21. April 2021:
- Personen, die im Jahre 1948 oder 1949 geboren sind sowie deren Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen
Impfangebot ab dem 23. April 2021:
Personen, die im Jahre 1950 oder 1951 geboren sind sowie deren Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen
Derzeit noch kein Impfangebot:
- Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen (mit Pflegegrad 3, 4 oder 5), die 70 Jahre und älter sind und nicht in einer Pflegeeinrichtung leben
Gruppe 3: Erhöhte Priorität
Die Personengruppen mit erhöhter Priorität entnehmen Sie dem Schaubild „Stufenplan zur Impfreihenfolge“. Die Zeitschiene wurde noch nicht bekannt gegeben.
Impfungen weiterer Personen, die nicht der Gruppe 1- 3 angehören
Die Impfungen aller weiterer Personen erfolgen, sobald die Impfungen in den Gruppen 1-3 abgeschlossen wurden. Mittelfristig ist es das Ziel, allen Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu einer Impfung gegen CoVID-19 anbieten zu können.
Wann ist eine Impfung nicht möglich?
- Wenn Sie in den letzten 6 Monaten an Corona erkrankt waren.
Es ist davon auszugehen, dass Personen, die von einer Corona-Infektion genesen sind zumindest vorübergehend über einen gewissen Schutz vor einer Erkrankung verfügen. Aufgrund dessen und zur Vermeidung sich daraus möglicherweise ergebender Nebenwirkungen sollen ehemals an Corona erkrankte Personen nach Ansicht der Ständigen Impfkommission unter Berücksichtigung der jeweiligen Priorisierung erst 6 Monate nach der Genesung geimpft werden. - Wenn Sie schwanger sind oder ein Kind stillen
- Wenn Sie jünger als 16 Jahre alt sind