Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche haben einen gesetzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seeliche Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebenalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine sochle Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Rechtsgrundlage für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder ist § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).