Tierschutzanzeigen können über die rechts angegebene Email-Adresse oder per Telefon erfolgen. Diese sollen möglichst genau recherchiert werden und der Wahrheit entsprechen. Grundlose Meldungen wegen persönlicher Animositäten gegen einen Tierhalter verursachen unnötigen Aufwand.
§ 2 des Tierschutzgesetzes
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Es besteht der begründete Verdacht, dass eine tierschutzwirdrige Haltung, also das ein Verstoß gegen § 2 des Tierschutzgesetzes vorliegt? Dann kann eine Tierschutzanzeige an die Veterinärbehörde des Kreises Kleve abgeben werden.
Inhalt einer Tierschutzanzeige:
- Name und Adresse der angezeigten Person
- Art des Tieres
- Art des Verstoßes
- Zeitraum des Verstoßes
- Kontaktdaten der anzeigenden Person, um mögliche Rückfragen zu klären.