Sollten Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 12 des Prostituiertenschutzgesetzes.
Die Erlaubnispflicht besteht für:
- Prostitutionsstätten (Bordell, Laufhaus, Massageclub, Saunaclub, SM-Studio)
- Prostitutionsvermittlungen (sog. „Escort“)
- Prostitutionsfahrzeuge
- Prostitutionsveranstaltungen.
Ohne eine entsprechende Erlaubnis dürfen diese Unternehmensformen nicht betrieben werden. Das Erlaubnisverfahren ist der ebenfalls vorgeschriebenen Gewerbeanzeige zeitlich vorgeschaltet.
Zum Antrag geht es hier: Wirtschaftsportal.NRW
Wenn Sie ein persönliches Beratungsgespräch wünschen, senden Sie bitte eine E-Mail an:
ordnungsaufgaben@kreis-kleve.de
Sie erhalten schnellstmöglich eine Rückmeldung.
Weitere Informationen finden Sie unter "Benötigte Formulare" und unter "Links".
Gebühren
Die Tarifstelle 12.20.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in der gegenwärtigen Fassung sieht für die Bearbeitung eines Antrages auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes einen Gebührenrahmen von 500 EUR bis 3.500 EUR vor.
Bezeichnung | Höhe der Gebühr |
---|---|
Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes |
500,00 Euro bis 3.500,00 Euro |
Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis | 350,00 Euro bis 1.000,00 Euro |
Zuverlässigkeitsprüfung sonstiger Beschäftigter |
350,00 Euro bis 1.000,00 Euro |
Prüfung der Anzeige einer Prostitutions- veranstaltung |
150,00 Euro bis 1.000,00 Euro |
Prüfung der Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges |
150,00 Euro bis 500,00 Euro |