Schornsteinfegerwesen
Der Kreis Kleve hat die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister als „beliehene Unternehmer"" auf dem Gebiet des Brand- und Umweltschutzes.
Die Tätigkeit der Schornsteinfeger wird im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) geregelt. Zweck des Gesetzes ist es, die Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) von Feuerstätten und Abgasanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe zu erhalten sowie den Umweltschutz und die Energieeinsparung zu berücksichtigen.
Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Gebäuden mit einer Feuerungsanlage erhalten im Rahmen der regelmäßig (zweimal in 7 Jahren) durchzuführenden Feuerstättenschau einen sogenannten Feuerstättenbescheid vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister. Dieser legt fest, welche Schornsteinfegerarbeiten bis zu welchem Termin durchzuführen sind.
Seit 2013 besteht die Möglichkeit, gewisse Schornsteinfegerarbeiten (regelmäßige Kehr- und Überprüfungsarbeiten) durch eine Schornsteinfegerin bzw. einen Schornsteinfeger Ihrer Wahl durchführen zu lassen.
Bitte weisen Sie Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister die fristgerechte Durchführung der Arbeiten schriftlich nach, sofern Sie einen anderen Schornsteinfeger beauftragen.
Das Gebiet des Kreises Kleve ist in Kehrbezirke eingeteilt. Für jeden dieser Kehrbezirke wurde ein Bezirksschornsteinfegermeister bestellt.
Um festzustellen, zu welchem Kehrbezirk Ihr Grundstück gehört, klicken Sie bitte hier.