Als wassergefährdend werden Stoffe bezeichnet, die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers (Grundwasser oder oberirdische Gewässer) nachteilig verändern können. Insbesondere sind dies flüssige Stoffe wie Kraftstoffe, Heizöl, Säuren und Laugen, aber auch feste Stoffe wie Salze und gasförmige Stoffe wie Ammoniak.
Sämtliche wassergefährdende Stoffe sind auf Bundesebene katalogisiert und anhand ihrer Gefährlichkeit in verschiedene Wassergefährdungsklassen eingeteilt. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und kann beim Umweltbundesamt eingesehen werden.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Beispiel:
- Eigenverbrauchstankstellen für Dieselkraftstoff
- Öffentliche Tankstellen
- Heizölverbraucheranlagen
- Kfz-Werkstätten
- Betriebe für die Herstellung von Chemieprodukten
Wer eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder ändern möchte, hat dies mit der zuständigen Behörde abzustimmen. Erforderliche Unterlagen sind nach Rücksprache mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorzulegen.
Das Wasserrecht schreibt außerdem vor, dass Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die Dichtheit der Anlagen und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen hat. Für bestimmte Anlagen (z. B. für jeden unterirdischen Behälter) sind Prüfungen durch anerkannte Sachverständige in regelmäßigen Abständen vorgeschrieben. Der Betreiber ist selbst für die rechtzeitige Veranlassung dieser Prüfung verantwortlich. Eine Liste mit Kontaktadressen zu diesen Sachverständigen steht auf unserer Internetseite zum Download bereit.
Gebühren
Über anfallende Gebühren geben Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne Auskunft.