Apothekenerlaubnis
Beantragung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke
Apotheken und bis zu drei Filialapotheken dürfen nur mit einer gültigen Erlaubnis betrieben werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke werden vom Apothekengesetz (ApoG) bestimmt. Nach § 2 ApoG müssen sowohl persönliche als auch räumliche Voraussetzungen erfüllt werden.
Erforderliche Unterlagen
Bezeichnung | Erforderliche Unterlagen |
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Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke |
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Gebühren
Bezeichnung | Höhe der Gebühr |
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Erlaubnis für den Betrieb einer Apotheke (mit bis zu drei Filialen) | 250,00 Euro - 2.500,00 Euro (abhängig vom Zeitaufwand) |
Ablehnung oder Rücknahme der Apothekenerlaubnis | hierfür werden ebenfalls zeitabhängig Gebühren erhoben |
Hinweise
Sofern eine Eröffnung oder Übernahme einer Apotheke beabsichtigt wird, sollte möglichst frühzeitig Kontakt mit den zuständigen Mitarbeitern aufgenommen werden. Die Antragsunterlagen sollten mindestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Eröffnungs- bzw. Übernahmetermin dem Fachbereich Gesundheit vollständig vorliegen. Erfahrungsgemäß kann es insbesondere zum Jahreswechsel zu Engpässen kommen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Apotheke gemäß § 6 ApoG erst dann eröffnet werden darf, nachdem die zuständige Behörde (hier Amtsapotheker für den Kreis Kleve) bescheinigt hat, dass die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme).
Öffnungszeiten
Generelle Öffnungszeiten | |
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mo - do | 9:00 - 16:00 |
fr | 9:00 - 12:00 |
Ansprechpartner/in
Aufgabenbereich | Mitarbeiter/in | Telefon/Fax | Raum |
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Amtsapothekerin, |
Frau Coenen | 02821 85-332 02821 85-530 |
1.755 |