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Recycling-Baustoffe

Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen/ Recycling-Baustoffen – Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Ab dem 01.08.2023 gelten bundesweit für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (ehemals „Recyclingmaterial“) die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Die ErsatzbaustoffV ersetzt die bisherigen Regelungen für den Einbau von Sekundärbaustoffen (wie z. B. die sogenannten "Verwertererlasse", LAGA-Richtlinie M 20), um sicherzustellen, dass durch den Einbau keine Boden- oder Grundwasserverunreinigungen entstehen. Es dürfen nur noch mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) in ein technisches Bauwerk eingebaut werden, wenn die Anforderungen nach § 19 und § 20 ErsatzbaustoffV eingehalten werden.

Die ErsatzbaustoffV gibt in ihrem § 21 vor, dass für Einbaumaßnahmen eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG für den Verwender nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen nach den §§ 19 und 20 ErsatzbaustoffV eingehalten werden.

Die behördliche Vorabkontrolle wird durch neue, umfangreiche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (z.B. von Lieferschein, Deckblatt und Nachweisen der Güteüberwachung) abgelöst. Dazu wird über ein Anzeigeverfahren für bestimmte Aschen und Schlacken sowie Einbaumaßnahmen in Wasserschutzzonen das behördliche Erlaubnisverfahren ersetzt. Für bestimmte Ersatzbaustoffe werden Mindesteinbaumengen vorgegeben. Der Einbau von MEB darf nur erfolgen, wenn die Grundwasserdeckschicht aus Sand oder Lehm/Schluff/Ton (kein Kies!) besteht. Je nach Material und Beschaffenheit muss die grundwasserfreie Sickerstrecke ≥ 0,5 – 1,5 m betragen (vgl. ErsatzbaustoffV).

Der Einbau und Verbleib der MEB ist lückenlos zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss bis zu einem eventuellen Ausbau vorgehalten und bei einem Verkauf des Grundstückes dem Käufer ausgehändigt werden. Die Dokumentation (Lieferschein und Deckblatt mit den Angaben aus der Anlage 7 und 8 der ErsatzbaustoffV) ist der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Kleve auf Verlangen vorzulegen.

Die Anwendung von MEB in technischen Bauwerken im Rahmen von Bauvorhaben ist mit Auflagen und Bedingungen verbunden. Gleichzeitig trägt die Verwendung von güteüberwachtem, aus zertifizierten Betrieben stammendem Recycling-Baustoff als Ersatzbaustoff zur Schonung natürlicher Ressourcen (Primärbaustoffe) bei.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften der Ersatzbaustoffverordnung handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 26 ErsatzbaustoffV.

 

Anzeigepflicht

In Wasserschutzzonen muss der Einbau fast aller MEB (außer Boden, Baggergut und Gleisschotter der Klassen BM-0, BG-0 und GS-0 und Schmelzkammergranulat) vorher angezeigt werden. Dies gilt für bestimmte Materialien darüber hinaus generell, auch außerhalb von Wasserschutzzonen (§ 22).

 

Fristen

Vier Wochen vor Beginn des Einbaus hat der Verwender der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Kleve eine schriftliche oder elektronische Voranzeige zu übermitteln, die insbesondere die Baumaßnahme, die zu verwendenden MEB und ihre Mengen sowie die geplanten Einbauweisen benennt.

Zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme hat der Verwender der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Kleve in einer Abschlussanzeige die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten MEB zu übermitteln.

Bei Rückbau eines technischen Bauwerks, das unter die Anzeigepflicht gemäß § 22 Abs. 1 ErsatzbaustoffV fällt, teilt der Grundstückseigentümer oder ein von ihm beauftragter Dritter den Zeitpunkt des Rückbaus der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres mit.

Die Anzeigen können schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Um einheitliche Datenstrukturen für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV und für die Führung von Ersatzbaustoffkatastern bei den zuständigen Behörden zu gewährleisten, finden Sie im Folgenden die Formulare (Excel-Tabellen) gemäß der ErsatzbaustoffV. Verwender können das benötigte Formular zur Anzeige ausfüllen und dem Fachbereich Technik, Abteilung Bauen und Umwelt, Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Kreises Kleve an die folgende E-Mail-Adresse ebv@kreis-kleve.de übermitteln.

https://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/recycling-baustoffe/
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Recycling-Baustoffe

Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen/ Recycling-Baustoffen – Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Ab dem 01.08.2023 gelten bundesweit für den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (ehemals „Recyclingmaterial“) die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV). Die ErsatzbaustoffV ersetzt die bisherigen Regelungen für den Einbau von Sekundärbaustoffen (wie z. B. die sogenannten "Verwertererlasse", LAGA-Richtlinie M 20), um sicherzustellen, dass durch den Einbau keine Boden- oder Grundwasserverunreinigungen entstehen. Es dürfen nur noch mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) in ein technisches Bauwerk eingebaut werden, wenn die Anforderungen nach § 19 und § 20 ErsatzbaustoffV eingehalten werden.

Die ErsatzbaustoffV gibt in ihrem § 21 vor, dass für Einbaumaßnahmen eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 WHG für den Verwender nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen nach den §§ 19 und 20 ErsatzbaustoffV eingehalten werden.

Die behördliche Vorabkontrolle wird durch neue, umfangreiche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (z.B. von Lieferschein, Deckblatt und Nachweisen der Güteüberwachung) abgelöst. Dazu wird über ein Anzeigeverfahren für bestimmte Aschen und Schlacken sowie Einbaumaßnahmen in Wasserschutzzonen das behördliche Erlaubnisverfahren ersetzt. Für bestimmte Ersatzbaustoffe werden Mindesteinbaumengen vorgegeben. Der Einbau von MEB darf nur erfolgen, wenn die Grundwasserdeckschicht aus Sand oder Lehm/Schluff/Ton (kein Kies!) besteht. Je nach Material und Beschaffenheit muss die grundwasserfreie Sickerstrecke ≥ 0,5 – 1,5 m betragen (vgl. ErsatzbaustoffV).

Der Einbau und Verbleib der MEB ist lückenlos zu dokumentieren. Diese Dokumentation muss bis zu einem eventuellen Ausbau vorgehalten und bei einem Verkauf des Grundstückes dem Käufer ausgehändigt werden. Die Dokumentation (Lieferschein und Deckblatt mit den Angaben aus der Anlage 7 und 8 der ErsatzbaustoffV) ist der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Kleve auf Verlangen vorzulegen.

Die Anwendung von MEB in technischen Bauwerken im Rahmen von Bauvorhaben ist mit Auflagen und Bedingungen verbunden. Gleichzeitig trägt die Verwendung von güteüberwachtem, aus zertifizierten Betrieben stammendem Recycling-Baustoff als Ersatzbaustoff zur Schonung natürlicher Ressourcen (Primärbaustoffe) bei.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften der Ersatzbaustoffverordnung handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 26 ErsatzbaustoffV.

 

Anzeigepflicht

In Wasserschutzzonen muss der Einbau fast aller MEB (außer Boden, Baggergut und Gleisschotter der Klassen BM-0, BG-0 und GS-0 und Schmelzkammergranulat) vorher angezeigt werden. Dies gilt für bestimmte Materialien darüber hinaus generell, auch außerhalb von Wasserschutzzonen (§ 22).

 

Fristen

Vier Wochen vor Beginn des Einbaus hat der Verwender der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Kleve eine schriftliche oder elektronische Voranzeige zu übermitteln, die insbesondere die Baumaßnahme, die zu verwendenden MEB und ihre Mengen sowie die geplanten Einbauweisen benennt.

Zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme hat der Verwender der Unteren Bodenschutz- und Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises Kleve in einer Abschlussanzeige die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten MEB zu übermitteln.

Bei Rückbau eines technischen Bauwerks, das unter die Anzeigepflicht gemäß § 22 Abs. 1 ErsatzbaustoffV fällt, teilt der Grundstückseigentümer oder ein von ihm beauftragter Dritter den Zeitpunkt des Rückbaus der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres mit.

Die Anzeigen können schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Um einheitliche Datenstrukturen für die Erstellung der Anzeigen nach § 22 ErsatzbaustoffV und für die Führung von Ersatzbaustoffkatastern bei den zuständigen Behörden zu gewährleisten, finden Sie im Folgenden die Formulare (Excel-Tabellen) gemäß der ErsatzbaustoffV. Verwender können das benötigte Formular zur Anzeige ausfüllen und dem Fachbereich Technik, Abteilung Bauen und Umwelt, Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Kreises Kleve an die folgende E-Mail-Adresse ebv@kreis-kleve.de übermitteln.

Dokumente

1.    Anlage 8 ErsatzbaustoffV: Muster Deckblatt/Voranzeiger/Abschlussanzeige

1.1.  Straßen- und Erdbauweisen ohne Bahnbauweisen

Anzeige für die Verwendung von Ersatzbaustoffen nach Musterformular Anlage 8 Ersatzbaustoffverordnung - Straßen- und Erdbauweisen (gültig ab 01.08.2023)

1.2.  Bahnbauweisen

Anzeige für die Verwendung von Ersatzbaustoffen nach Musterformular Anlage 8 Ersatzbaustoffverordnung -  Bahnbauweisen (gültig ab 01.08.2023)

2.    Anlage 7 ErsatzbaustoffV: Muster Lieferschein

 


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Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
Abfallwirtschaft,
Altlastenkataster,
Bodenschutz,
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Frau Husmann 02821 85-404
02821 85-705
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