Gebäudeeinmessung
Bei einer Gebäudeeinmessung werden fertiggestellte Gebäude bzw. Veränderungen an Gebäuden von einer hierzu befugten Vermessungsstelle so aufgemessen, dass sie in das Liegenschaftskataster übernommen werden können.
Anträge zur Gebäudeeinmessung können
- bei allen hierzu befugten Vermessungsstellen (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) oder
- bei der Katasterbehörde
gestellt werden.
Wenn Sie den Antrag in der Katasterbehörde stellen möchten, nutzen Sie gerne unseren Online-Dienst.
Voraussetzung
Das Gebäude soll in seinem Grundriss (Umring) fertiggestellt sein.
Weitere Informationen zur Gebäudeeinmessungspflicht (Merkblatt) finden sie unter der Rubrik „Dokumente"
Gebühren
Gebühren
Die Gebühren für Vermessungsarbeiten sind in einer einheitlichen Gebührenordnung festgelegt.
Sie sind gestaffelt und ihre Höhe ergibt sich aus der Summe einer Grundaufwandspauschale in Höhe von 350 EURO und einem weiteren Gebührenanteil in Abhängigkeit von der Höhe der Normalherstellungskosten (Neuherstellungskosten für ein Gebäude ohne die Eigenleistungen zu berücksichtigen) des Gebäudes ohne Baunebenkosten.
Normalherstellungskosten EUR | Gebühr EUR | |||
bis einschl. | 25.000 | 240 | ||
über | 25.000 | bis einschl. | 100.000 | 480 |
über | 100.000 | bis einschl. | 350.000 | 720 |
über | 350.000 | bis einschl. | 600.000 | 1.200 |
über | 600.000 | bis einschl. | 1.000.000 | 1.920 |
Auszug aus dem Gebührentarif (Stand: 07.01.2023) |
Der Gebühr ist die gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.
Form der Antragstellung
Die Gebäudeeinmessung können Sie gerne mit dem Online-Antrag auf dieser Seite beantragen.
Ansprechpartner/in
Aufgabenbereich | Mitarbeiter/in | Telefon/Fax | Raum |
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Erhebung von Geodaten, Amtliche Basiskarte, |
Frau Ripkens | 02821 85-610 02821 85-660 |
1.385 |