Direkt zu:

Suche
Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve
Gebäudeeinmessung

Bei einer Gebäudeeinmessung werden fertiggestellte Gebäude bzw. Veränderungen an Gebäuden von einer hierzu befugten Vermessungsstelle so aufgemessen, dass sie in das Liegenschaftskataster übernommen werden können.

Anträge zur Gebäudeeinmessung können

  1. bei allen hierzu befugten Vermessungsstellen (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) oder
  2. bei der Katasterbehörde

gestellt werden.
Wenn Sie den Antrag in der Katasterbehörde stellen möchten, nutzen Sie gerne unseren Online-Dienst.

Voraussetzung
Das Gebäude soll in seinem Grundriss (Umring) fertiggestellt sein.

Weitere Informationen zur Gebäudeeinmessungspflicht (Merkblatt) finden sie unter der Rubrik „Dokumente"

Bei einer Gebäudeeinmessung werden fertiggestellte Gebäude bzw. Veränderungen an Gebäuden von einer hierzu befugten Vermessungsstelle so aufgemessen, dass sie in das Liegenschaftskataster übernommen werden können.https://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/gebaeudeeinmessung/Gebühren Die Gebühren für Vermessungsarbeiten sind in einer einheitlichen Gebührenordnung festgelegt. Sie sind gestaffelt und ihre Höhe ergibt sich aus der Summe einer Grundaufwandspauschale in Höhe von 350 EURO und einem weiteren Gebührenanteil in Abhängigkeit von der Höhe der Normalherstellungskosten (Neuherstellungskosten für ein Gebäude ohne die Eigenleistungen zu berücksichtigen) des Gebäudes ohne Baunebenkosten. Normalherstellungskosten EUR Gebühr EUR     bis einschl. 25.000 240 über 25.000 bis einschl. 100.000 480 über 100.000 bis einschl. 350.000 720 über 350.000 bis einschl. 600.000 1.200 über 600.000 bis einschl. 1.000.000 1.920   Auszug aus dem Gebührentarif (Stand: 07.01.2023) Der Gebühr ist die gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.  
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Gebäudeeinmessung

Bei einer Gebäudeeinmessung werden fertiggestellte Gebäude bzw. Veränderungen an Gebäuden von einer hierzu befugten Vermessungsstelle so aufgemessen, dass sie in das Liegenschaftskataster übernommen werden können.

Anträge zur Gebäudeeinmessung können

  1. bei allen hierzu befugten Vermessungsstellen (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure) oder
  2. bei der Katasterbehörde

gestellt werden.
Wenn Sie den Antrag in der Katasterbehörde stellen möchten, nutzen Sie gerne unseren Online-Dienst.

Voraussetzung
Das Gebäude soll in seinem Grundriss (Umring) fertiggestellt sein.

Weitere Informationen zur Gebäudeeinmessungspflicht (Merkblatt) finden sie unter der Rubrik „Dokumente"

Gebühren

Gebühren

Die Gebühren für Vermessungsarbeiten sind in einer einheitlichen Gebührenordnung festgelegt.

Sie sind gestaffelt und ihre Höhe ergibt sich aus der Summe einer Grundaufwandspauschale in Höhe von 350 EURO und einem weiteren Gebührenanteil in Abhängigkeit von der Höhe der Normalherstellungskosten (Neuherstellungskosten für ein Gebäude ohne die Eigenleistungen zu berücksichtigen) des Gebäudes ohne Baunebenkosten.

Normalherstellungskosten EURGebühr EUR
  bis einschl.25.000240
über25.000bis einschl.100.000480
über100.000bis einschl.350.000720
über350.000bis einschl.600.0001.200
über600.000bis einschl.1.000.0001.920
 
Auszug aus dem Gebührentarif (Stand: 07.01.2023)


Der Gebühr ist die gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

 

Form der Antragstellung

Die Gebäudeeinmessung können Sie gerne mit dem Online-Antrag auf dieser Seite beantragen.


Ansprechpartner/in

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
Erhebung von Geodaten,
Amtliche Basiskarte,
Frau Ripkens 02821 85-610
02821 85-660
1.385

Hinweis

Als Online-Dienst verfügbar:

Antrag auf Gebäudeeinmessung