Prostituiertenschutzgesetz
Prostituiertenschutzgesetz
Zum 01.07.2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, kurz Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft getreten. Mit diesem werden erstmalig alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.
Prostituierte
Gesundheitliche Beratung
Zuständig ist die Abteilung Gesundheitsangelegenheiten des Kreises Kleve. Bitte informieren Sie sich hier.
Anmeldung
Seit dem 01.07.2017 sind Sie verpflichtet, Ihre Tätigkeit persönlich bei der Kreisordnungsbehörde anzumelden. Zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Bereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Die Anmeldung ist verbunden mit einem Informations- und Beratungsgespräch, das u.a. Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten beinhaltet, insbesondere zum Thema Krankenversicherung und Steuerpflicht, aber auch zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten sowie der Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen.
Sie erhalten eine Anmeldebescheinigung, die bei der zukünftigen Tätigkeit stets mitzuführen ist. Auf Wunsch kann die Bescheinigung auch auf einen Aliasnamen ausgestellt werden.
Die Anmeldung ist kostenlos.
Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, ist eine vorherige Terminvereinbarung empfehlenswert.
Einen Termin können Sie telefonisch mit der unten genannten Mitarbeiterin vereinbaren oder Sie nutzen den nebenstehenden Vordruck für eine Terminfestsetzung.
Betreiber von Prostitutionsgewerbe
Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes – Prostitutionsstätte, -fahrzeug, -vermittlung oder –veranstaltung – ist seit dem 01.07.2017 erlaubnispflichtig. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis sind zum einen die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers und zum anderen ein Betriebskonzept, in dem die wesentlichen Merkmale des Gewerbes und die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz beschrieben werden.
Das Gewerbe kann - mit Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis - durch einen Stellvertreter betrieben werden.
Personen, die in Ihrem Gewerbe bestimmte Tätigkeit übernehmen, wie z.B. Betriebsleitung, Einhaltung einer Hausordnung, Einlasskontrollen, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie zuverlässig sind. Dieses gilt auch für Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ihnen stehen. Sie müssen diese Personen daher der zuständigen Behörde zwecks Zuverlässigkeitsprüfung melden.
Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes, die sich in der Infobox auf der rechten Seite befinden.
Erforderliche Unterlagen
Bezeichnung | Erforderliche Unterlagen / Prostituierte |
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Anmeldung von Prostituierten |
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Betreiber von Prostitutions- gewerbe |
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Gebühren
Bezeichnung | Höhe der Gebühr |
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Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes | 500,00 Euro bis 2.500,00 Euro |
Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis | 350,00 Euro bis 1.000,00 Euro |
Zuverlässigkeitsprüfung sonstiger Beschäftigter | 350,00 Euro bis 1.000,00 Euro |
Prüfung der Anzeige einer Prostitutions- veranstaltung | 150,00 Euro bis 1.000,00 Euro |
Prüfung der Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges | 150,00 Euro bis 500,00 Euro |
Öffnungszeiten
Generelle Öffnungszeiten | |
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mo - do | 9:00 - 12:00 |
fr | 9:00 - 12:00 |
Ansprechpartner/in
Aufgabenbereich | Mitarbeiter/in | Telefon/Fax | Raum |
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Gewerbe - Untersagung, Wiedergestattung, |
Frau Rütten | 02821 85-329 02821 85-587 |
2.798 |