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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve
Sonn-und Feiertagsfahrverbot

Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht auf öffentlichen Straßen im Bundesgebiet fahren.

Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Fällen Ausnahmen genehmigen.

Auf dieser Seite finden Sie das Antragsformular für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

Fahrverbot für Lastkraftwagen (über 7,5 t) an Sonn-und FeiertagsfahrverbotStraßenverkehrsamt, Ausnahmegenehmigung, https://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/sonn-und-feiertagsfahrverbot1/Gebühren Bezeichnung Höhe der Gebühr Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Rahmengebühr) 25,00 - 200,00 Euro
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Sonn-und Feiertagsfahrverbot

Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht auf öffentlichen Straßen im Bundesgebiet fahren.

Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Fällen Ausnahmen genehmigen.

Auf dieser Seite finden Sie das Antragsformular für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.

Gebühren

Gebühren
BezeichnungHöhe der Gebühr
Ausnahmegenehmigung vom Sonn-
und Feiertagsfahrverbot (Rahmengebühr)
25,00 - 200,00 Euro

Ansprechpartner/in

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
Ausnahmegenehmigungen von der StVO,
Veranstaltungen auf oder an Straßen,
Herr Hillen 02821 85-268
02821 85-708
E.509

Hinweis

Als Online-Dienst verfügbar:

Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot Onlineantrag