Bedarfe für die Kosten der Unterkunft und Heizung
Allgemein sind die Kosten der Unterkunft, die aus Kaltmiete, den Neben- und Heizkosten bestehen, von Ort zu Ort sehr unterschiedlich. Daher schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Erstattungsbeträge der Entwicklung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt folgend beständig angepasst werden. Für den Kreis Kleve kann an den Mietobergrenzen abgelesen werden, bei welcher Familiengröße an welchem Wohnort bis zu welchem Preis die Kosten der Unterkunft als angemessen zu übernehmen sind. Die Mietobergrenzen und das Verfahren zur Ermittlung des individuellen Bedarfs werden im angehängten Merkblatt erläutert.
Die Richtlinien zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung im SGB II/SGB XII des Kreises Kleve sind unter § 22 der Weisungen SGB II - Kreis Kleve einsehbar.