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Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschussleistungen sind eine finanzielle Hilfe für alleinerziehende Mütter und Väter. Sie dienen der Sicherung des Unterhalts von Kindern, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung des Unterhaltes ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in ausreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist.

Wer erhält Unterhaltsvorschussleistungen?

Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind, welches in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt und 
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge erhält. 

Für Kinder/Jugendliche, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gelten zusätzliche besondere Anspruchsvoraussetzungen. Für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch nur, soweit 

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
  • durch die Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfsbedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder
  • wenn der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro Brutto verfügt.

Kindern, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die keine allgemeinbildende Schule besuchen, werden Einkünfte des Vermögens und Erträge aus zumutbarer Arbeit angerechnet.

Höhe der Unterhaltsvorschussleistung:

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Nach Abzug des Kindergeldes für das erste Kind i.H.v. 250,00 Euro ergeben sich z.Zt. folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  • 230,00 Euro für Kinder unter 6 Jahren
  • 301,00 Euro für Kinder unter 12 Jahren
  • 395,00 Euro für Kinder von 12 bis 17 Jahren

Von den genannten Beträgen werden regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge abgezogen.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiterinnen:

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiter/in:
AnsprechpartnerinBuchstabeTelefonRaum 
Frau de SchrevelA - D02821 85-309E.187 
Frau van ZadelhoffE - G + X - Z02821 85-131E.187 
Frau ErtlH - N02821 85-468E.188 
Frau VerlageO - W02821 85-518E.188 

Für alle Fälle, in denen erstmalig nach dem 01.07.2019 ein Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen gestellt worden ist ("LaFin-Fälle"):

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiter/in:
AnsprechpartnerinBuchstabeTelefonRaum 
Frau van ZadelhoffA - G02821 85-131E.187 
Herr LorenzH - Z02821 85-390E.187 

 

E-Mail: uvg@kreis-kleve.de

 

Unterhaltsvorschussleistungen sind eine finanzielle Hilfe für alleinerziehende Mütter und Väter. Unterhalt, UVG, Kindesunterhalt, alleinerziehend, Alleinerziehendhttps://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/unterhaltsvorschuss/Den Onlineantrag finden Sie in der Hinweisbox und die Antragsvordrucke und ein Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz finden Sie unter Dokumente auf dieser Seite.
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschussleistungen sind eine finanzielle Hilfe für alleinerziehende Mütter und Väter. Sie dienen der Sicherung des Unterhalts von Kindern, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung des Unterhaltes ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in ausreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist.

Wer erhält Unterhaltsvorschussleistungen?

Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind, welches in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und

Für Kinder/Jugendliche, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gelten zusätzliche besondere Anspruchsvoraussetzungen. Für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch nur, soweit 

Kindern, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die keine allgemeinbildende Schule besuchen, werden Einkünfte des Vermögens und Erträge aus zumutbarer Arbeit angerechnet.

Höhe der Unterhaltsvorschussleistung:

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Nach Abzug des Kindergeldes für das erste Kind i.H.v. 250,00 Euro ergeben sich z.Zt. folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

Von den genannten Beträgen werden regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge abgezogen.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiterinnen:

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiter/in:
AnsprechpartnerinBuchstabeTelefonRaum 
Frau de SchrevelA - D02821 85-309E.187 
Frau van ZadelhoffE - G + X - Z02821 85-131E.187 
Frau ErtlH - N02821 85-468E.188 
Frau VerlageO - W02821 85-518E.188 

Für alle Fälle, in denen erstmalig nach dem 01.07.2019 ein Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen gestellt worden ist ("LaFin-Fälle"):

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Mitarbeiter/in:
AnsprechpartnerinBuchstabeTelefonRaum 
Frau van ZadelhoffA - G02821 85-131E.187 
Herr LorenzH - Z02821 85-390E.187 

 

E-Mail: uvg@kreis-kleve.de

 

Erforderliche Unterlagen

Den Onlineantrag finden Sie in der Hinweisbox und die Antragsvordrucke und ein Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz finden Sie unter Dokumente auf dieser Seite.

Hinweise

Antragstellung:

Anträge sind beim örtlichen Jugendamt schriftlich zu stellen.

Vorzulegen sind:

  • Geburtsurkunde
  • Nachweis Vaterschaftsfeststellung
  • Ausweis- bzw. Aufenthaltstitelkopie

Die Städte Emmerich am Rhein,  Geldern, Goch, Kevelaer und Kleve haben eigene Jugendämter.

Für alle anderen Kommunen ist die Abteilung Jugend und Familie des Kreises Kleve zuständig.

Öffnungszeiten

Generelle Öffnungszeiten

montags - freitags9:00 - 12:00 Uhr
montags - donnerstags14:00 - 16:00 Uhr

Hinweis

Auch als Online-Dienst verfügbar:

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Onlineantrag