Blauzungenkrankheit
Aktuelles
Am 03.02.2021 wurde im Eifelkreis Bitburg-Prüm in Rheinland-Pfalz ein neuer Fall eines BTV8 Ausbruchs bestätigt. Der 150 km Radius um den betroffenen Betrieb reicht in nordwestlicher Richtung über das bisher bestehende Sperrgebiet in Nordrhein-Westfalen hinaus und die Stadt Straelen und die Gemeinde Wachtendonk liegen im nun erweiterten Sperrgebiet.
Die Regelungen zum Sperrgebiet werden durch die Allgemeinverfügung des Kreises Kleve öffentlich bekannt gegeben.
So ist z. B. das Verbringen empfänglicher Tiere eingeschränkt und nur unter Beachtung veterinärrechtlicher Auflagen möglich. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Anlage 2 "Optionen zum Verbringen" der Allgemeinverfügung.
Aktuelle Informationen und Vordrucke (z. B. weitere Tierhaltererklärungen) erhalten Sie auf der Homepage des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW unter folgendem Link: (hier).
Allgemeines
Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, für die alle Wiederkäuer empfänglich sind. Sie wird durch ein Virus verursacht, das durch infizierte Stechmücken (Gnitzen) übertragen wird. Das klinische Krankheitsbild geht mit schmerzhaften Haut- und Schleimhautentzündungen am Kopf, den Geschlechtsorganen, den Zitzen und am Kronsaum der Klauen einher. Neben leichten Verläufen mit Leistungseinbußen durch Milchrückgang, Gewichtsverlust und Aborten führen schwere Verlaufsformen auch zu hohen Sterblichkeitsraten (insbesondere bei Schafen). Eine Blaufärbung der Zunge ist nur gelegentlich bei Schafen zu sehen.
Da die den Erreger übertragenden Gnitzen durch den Wind weiträumig (bis zu 150 km) verbreitet werden können, weist die Blauzungenkrankheit eine starke Ausbreitungstendenz auf und Restriktionsgebiete sind entsprechend großflächig anzulegen.
Impfung
Die Blauzungenkrankheit lässt sich durch die serotyp-spezifische Impfung empfänglicher Wiederkäuer sicher verhindern.
Beim Kreis Kleve wurde durch Allgemeinverfügung bereits vorsorglich die Möglichkeit zu freiwilligen vorbeugenden Schutzimpfungen geschaffen.
Tierhaltern wird die freiwillige Impfung ihrer Wiederkäuer sowohl als Voraussetzung zum Verbringen als auch aus Gründen des Tierwohls dringend empfohlen.
Die Voraussetzungen zum Verbringen entnehmen Sie bitte ebenfalls der Anlage 2 "Optionen zum Verbringen".
Informationen bezüglich einer Gewährung von Beihilfen zur Impfung entnehmen Sie bitte der Homepage der Tierseuchenkasse NRW unter folgendem Link: (hier).
Hinweise
Im Hinblick auf das innerstaatliche bzw. innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren aus Restriktionszonen in freie Gebiete ist die Nachvollziehbarkeit der BT-Impfungen erforderlich. Insofern sind die durchgeführten Impfungen durch den Tierhalter selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten (z. B. Impftierarzt) in der HIT-Datenbank zu erfassen. Dies ermöglicht einerseits den zuständigen Behörden am Bestimmungsort Plausibilitätsprüfungen vorzunehmen und zum anderen ist die Erfassung der BT-Impfungen als Grundlage für Zertifizierungen der ergänzenden Garantien im innergemeinschaftlichen Handel von Tieren erforderlich.
Rechtliche Grundlagen
EG-Blauzungenbekämpfung- Durchführungsverordnung
Ansprechpartner/in
Aufgabenbereich | Mitarbeiter/in | Telefon/Fax | Raum |
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Amtstierärztlicher Dienst, |
Frau Dr. Johanns | 02821 85-281 02821 85-230 |
1.777 |
Verwaltungssachbearbeitung, |
Frau Hahn | 02821 85-718 02821 85-230 |
1.773 |