Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche haben einen gesetzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seeliche Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebenalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine sochle Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Rechtsgrundlage für die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder ist § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Erforderliche Unterlagen
Bezeichnung | Erforderliche Unterlagen |
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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche |
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Hinweise
Der Träger der öffentliche Jugendhilfe muss für die Kosten der von Dritten durchgeführten Hilfemaßnahmen nur aufkommen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist. Ein Selbstbeschaffungsrecht ohne Billigung des Jugendhilfeträgers insbesondere also auch Antragsunabhängigkeit im Bereich der Kinder- und jugenhilfe besteht nicht. Der Antrag sollte daher unbedingt noch vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Öffnungszeiten
Generelle Öffnungszeiten | |
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montags - freitags | 9:00 - 12:00 Uhr |
montags - donnerstags | 14:00 - 16:00 Uhr |
Ansprechpartner/in
Aufgabenbereich | Mitarbeiter/in | Telefon/Fax | Raum |
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wirtschaftliche Jugendhilfe, Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII, |
Frau Schwarz | 02821 85-639 02821 85-310 |
E.200 |
wirtschaftliche Jugendhilfe, Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII, |
Frau Schwarzkopf | 02821 85-381 02821 85-310 |
E.201 |