Masernschutz
Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit, sondern eine hochansteckende Viruserkrankung, die mit schweren Komplikationen verlaufen kann.
Auch in Deutschland treten immer wieder Masernausbrüche auf, da die Durchimpfungsrate der Bevölkerung nicht die benötigten 95 Prozent beträgt.
Deshalb verabschiedete der Deutsche Bundestag am 14. November 2019 das Masernschutzgesetz.
Nach diesem Gesetz müssen ab 1. März 2020 alle Personen, die in
- Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen, Schulen, Kinderhorten, Kindertagespflege und Heimen betreut werden oder
- in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern tätig sind
und nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, einen vollständigen Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegenüber Masern nachweisen.
Woran Sie bei der Prüfung eines Impfausweises erkennen können, ob ein vollständiger Masernimpfschutz vorliegt, möchte ich Ihnen an nachfolgenden Beispielen zeigen. Für einen Impfschutz sind zwei Impfungen notwendig.
Eine Aufzählung der vom Masernschutzgesetz betroffenen Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen sowie gesonderte Informationen finden Sie unter „Dokumente“.
Für Personen, die zum Stichtag 01.03.2020 bereits
- den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung besuchen
- in Gemeinschaftseinrichtungen wie Asylbewerberunterkünften oder medizinischen Einrichtungen tätig sind
und nach 1970 geboren wurden ist der Nachweis bis zum 31.07.2022 zu erbringen.
Wird ein Nachweis nicht vorgelegt oder kann der Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigt werden (insbesondere bei Kindern unter 2 Jahren oder bei Personen mit vorübergehender Kontraindikation), muss die Leitung der Einrichtung unverzüglich die Abteilung Gesundheitsangelegenheiten informieren und die personenbezogenen Daten der betroffenen Person übermitteln.
Die Meldung der personenbezogenen Daten an die Abteilung Gesundheitsangelegenheiten muss schriftlich erfolgen. Dies kann auf dem Postweg, per Fax (02821 85-530) oder per E-Mail an gesundheitsangelegenheiten@kreis-kleve.de erfolgen. Ein entsprechendes Formular ist unter „Dokumente“ abrufbar.
Wer der Impfpflicht nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht fristgemäß nachkommt, begeht künftig eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld einhergeht. Deshalb empfiehlt die Abteilung Gesundheitsangelegenheiten schon jetzt, den eigenen Impfstatus und den Impfstatus der Kinder beim Arzt überprüfen zu lassen und sich rechtzeitig impfen zu lassen, bevor das Masernschutzgesetz greift. Moderne Impfstoffe sind gut verträglich, unerwünschte Arzneimittelwirkungen werden nur in seltenen Fällen beobachtet. Zur Immunisierung gegen Masern ist eine zweimalige Impfung notwendig.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf dem vom Bundesministerium für Gesundheit zusammen mit dem Paul-Ehrlich-Institut, dem Robert Koch Institut und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung erstellten Informationsforum "Masernschutz.de".
Rechtliche Grundlagen
Masernschutzgesetz
Ansprechpartner/in
Aufgabenbereich | Mitarbeiter/in | Telefon/Fax | Raum |
---|---|---|---|
Gesundheitsangelegenheiten, Sachgebietsleitung, Hygiene, Umweltmedizin, Tuberkulosefürsorge, Infektionsschutz, |
Frau Dr. Dicks | 02821 85-317 02821 85-530 |
E.747 |
Hygieneüberwachung, Infektionsschutz, Tuberkulosefürsorge, |
Frau Grunert | 02821 85-7814 02821 85-530 |
E.748 |
Verwaltungssachbearbeitung, Gesundheits- und Veterinärverwaltung, Hauptsachbearbeitung, Gesundheitsangelegenheiten, |
Herr Smitmans | 02821 85-321 02821 85-230 |
1.759 |