Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen
Um behinderten, schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen den (Wieder-) Einstieg in den Beruf zu erleichtern, können Kosten für die Zeit einer Probebeschäftigung übernommen werden.
Förderungsfähige Kosten für die Probebeschäftigung sind alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten. Die Erstattung ist bis zu einer Dauer von drei Monaten möglich. Die endgültige Höhe und die Dauer der Übernahme richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Außerdem können Sie Zuschüsse für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen erhalten, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern. Eine Verpflichtung nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 3) darf nicht bestehen.
Ansprechpartner/in
Aufgabenbereich | Mitarbeiter/in | Telefon/Fax | Raum |
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Frau Mattejat | 02821 85-138 02821 85-550 |
E.219 |