Kinder- und Jugendarbeitsschutz
Die Beschäftigung von Kindern ist nach § 5 Absatz 1Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG) verboten. Dies gilt für alle Kinder und Jugendliche, die noch nicht 15 Jahre alt sind oder noch vollzeitschulpflichtig sind. Die Vollzeitschulpflicht in Nordrhein-Westfalen beträgt zehn Jahre.
Verboten sind alle gewerbsmäßigen Tätigkeiten, insbesondere im produzierenden Gewerbe, im Handel und bei privaten und öffentlichen Dienstleistungen.
Nach § 6 JArbSchG können Ausnahmen vom Verbot der Kinderarbeit für die Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Film- und Fernsehaufnahmen usw. vom zuständigen Amt für Arbeitsschutz bewilligt werden. Dieses Amt holt wiederum die Stellungnahme des zuständigen Jugendhilfeträgers ein.
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Ansprechpartner/in
Aufgabenbereich | Mitarbeiter/in | Telefon/Fax | Raum |
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Teamleitung Jugendförderung, präventiver Jugendschutz, |
Herr Rieger | 02821 85-873 02821 85-310 |
U.101 |