Elektronischer Aufenthaltstitel
Quelle:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Die EU-Verordnungen (EG) Nr. 1030/2002 und (EG) Nr. 380/2008 verpflichten alle EU-Mitgliedsstaaten zur Nutzung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT). In der Bundesrepublik Deutschland wird für folgende Aufenthaltstitel ein eAT ausgestellt:
- Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
- Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
- Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
- Ausstellung einer Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind
- Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind
- Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz
- Blaue Karte EU
Die maximale Gültigkeitsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels beträgt bei unbefristeten Aufenthaltstiteln 10 Jahre. Sie ist an die Passgültigkeit gebunden. Die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels ist somit auch erforderlich, wenn Ihr Reisepass neu ausgestellt oder verlängert wurde.
Der elektronische Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte. Er besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninneren, auf dem die biometrischen Merkmale (Foto und zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen) und die persönlichen Daten der Inhaberin beziehungsweise des Inhabers gespeichert sind. Zusätzlich enthält der Chip die Möglichkeit, einen elektronischen Identitätsnachweis sowie eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen.
Der elektronische Aufenthaltstitel wird durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und anschließend an die Ausländerbehörde versandt.
Wichtige Hinweise:
Der elektronische Aufenthaltstitel wird für jeden Drittstaatsangehörigen, das heißt auch für Säuglinge und Kinder ausgestellt. Ab dem 6. Lebensjahr ist zur Erfassung der biometrischen Daten immer ein persönlicher Besuch der antragstellenden Person bei der Ausländerbehörde erforderlich.
Ein zweiter Besuch ist notwendig, um die eAT-Karte in der Ausländerbehörde abzuholen.
Nähere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel in verschiedenen Sprachen enthalten die nebenstehend aufgeführten Informationsblätter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
Außerdem können Sie sich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge direkt informieren. Hierzu klicken Sie bitte auf den nebenstehenden Link.
Telefonauskünfte | |
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Allgemeine Information | 02821 85-194 (INFO) |
Telefax | 02821 85-190 |