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Titelfoto: Fahrradfahrer auf dem Deich Titelfoto: Ansicht des Ausländeramtes Titelfoto Kreis Kleve Titelfoto: Ansicht der Kreisverwaltung in Kleve
Mitführen von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen

Mitnahme von Medikamenten auf Reisen

Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, dürfen auf Reisen ins Ausland mitgenommen werden, wenn eine beglaubigte Bescheinigung mitgeführt wird. Unter das BtMG fallen zum Beispiel auch Medikamente gegen das Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS). Wichtig ist immer, dass die Menge den Urlaubstagen (für bis zu 30 Tagen) entspricht.

 

Für die beglaubigte Bescheinigung ist folgendes zu beachten:

 

Reisen in Staaten des Schengener Durchführungsabkommens

Bei Reisen nach Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn sollte sich der Patient von seinem behandelnden Arzt eine spezielle Bescheinigung nach amtlichen Formblatt für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung ausstellen lassen.

 

Reisen in nicht Schengen-Staaten

Für die Mitnahme von Betäubungsmitteln in andere Länder ist eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung gemäß den Richtlinien für Reisende des International Nacotics Control Board (INCB) notwendig. Diese Bescheinigung enthält Angaben über die Einzel- und Tagesdosis, Wirkstoffbezeichnung sowie Angaben über die für die Dauer der Reise mitgeführte Gesamtmenge an Betäubungsmitteln. Die Ärztin bzw. der Arzt sollte diese Bescheinigung zusätzlich abstempeln und unterschreiben (auf der ersten Seite unter B).

 

Es bestehen keine international abgestimmten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln als medizinischer Bedarf der Reisenden. Es wird dringend empfohlen, sich bereits während der Reisevorbereitung bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland über die nach den dort geltenden rechtlichen Bestimmungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln zu informieren.

 

Auslandsreisen für Substitutionspatienten

Soweit aus ärztlicher Sicht vertretbar ist und in Übereinstimmtung mit den Vorschriften des bereisten Landes, kann der Arzt im Falle eines Auslandsaufenthaltes seinem Patienten eine Verschreibung des Substitutionsmittel über eine für die Dauer der Reise erforderliche Menge - maximal 30 Tage- ausstellen.

 

Vorgehensweise

Die spezielle ärztliche Bescheinigung ist vom Gesundheitsamt vor Antritt der Reise zu beglaubigen. Dazu wird spätestens 14 Tage vor Reiseantritt eine Terminvereinbarung mit dem Amtsapotheker empfohlen. Das vom Arzt vollständig ausgefüllte Formular, das Original oder eine vom Arzt oder Apotheker abgestempelte Kopie des Betäubungsmittelrezeptes sowie der Personalausweis des Patienten müssen zum Termin mitgebracht werden.

 

Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, dürfen auf Reisen ins Ausland mitgenommen werden, wenn eine beglaubigte Bescheinigung mitgeführt wird. Unter das BtMG fallen zum Beispiel auch Medikamente gegen das Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS). Wichtig ist immer, dass die Menge den Urlaubstagen (für bis zu 30 Tagen) entspricht.Aufsicht, Beratung, Information, Gesundheit, Medikamente, Medizin, Betäubungsmittel, Apothekenhttps://www.kreis-kleve.de/de/dienstleistungen/mitfuehren-von-betaeubungsmitteln-auf-auslandsreisen/Bezeichnung Höhe der Gebühr Beglaubigung einer Bescheinigung zum Mitführen von Betäubungsmitteln 10,00 Euro Bezeichnung Erforderliche Unterlagen Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen Die vom Arzt vollständig ausgestellte Bescheinigung Das aktuelle Betäubungsmittelrezept oder eine vom Arzt oder Apotheker abgestempelte Kopie hiervon Personalausweis oder Reisepass
Kreisverwaltung Kleve
Nassauerallee15-2347533Kleve
02821 85-0

Mitführen von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen

Mitnahme von Medikamenten auf Reisen

Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, dürfen auf Reisen ins Ausland mitgenommen werden, wenn eine beglaubigte Bescheinigung mitgeführt wird. Unter das BtMG fallen zum Beispiel auch Medikamente gegen das Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom (ADHS). Wichtig ist immer, dass die Menge den Urlaubstagen (für bis zu 30 Tagen) entspricht.

 

Für die beglaubigte Bescheinigung ist folgendes zu beachten:

 

Reisen in Staaten des Schengener Durchführungsabkommens

Bei Reisen nach Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn sollte sich der Patient von seinem behandelnden Arzt eine spezielle Bescheinigung nach amtlichen Formblatt für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung ausstellen lassen.

 

Reisen in nicht Schengen-Staaten

Für die Mitnahme von Betäubungsmitteln in andere Länder ist eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung gemäß den Richtlinien für Reisende des International Nacotics Control Board (INCB) notwendig. Diese Bescheinigung enthält Angaben über die Einzel- und Tagesdosis, Wirkstoffbezeichnung sowie Angaben über die für die Dauer der Reise mitgeführte Gesamtmenge an Betäubungsmitteln. Die Ärztin bzw. der Arzt sollte diese Bescheinigung zusätzlich abstempeln und unterschreiben (auf der ersten Seite unter B).

 

Es bestehen keine international abgestimmten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln als medizinischer Bedarf der Reisenden. Es wird dringend empfohlen, sich bereits während der Reisevorbereitung bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland über die nach den dort geltenden rechtlichen Bestimmungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln zu informieren.

 

Auslandsreisen für Substitutionspatienten

Soweit aus ärztlicher Sicht vertretbar ist und in Übereinstimmtung mit den Vorschriften des bereisten Landes, kann der Arzt im Falle eines Auslandsaufenthaltes seinem Patienten eine Verschreibung des Substitutionsmittel über eine für die Dauer der Reise erforderliche Menge - maximal 30 Tage- ausstellen.

 

Vorgehensweise

Die spezielle ärztliche Bescheinigung ist vom Gesundheitsamt vor Antritt der Reise zu beglaubigen. Dazu wird spätestens 14 Tage vor Reiseantritt eine Terminvereinbarung mit dem Amtsapotheker empfohlen. Das vom Arzt vollständig ausgefüllte Formular, das Original oder eine vom Arzt oder Apotheker abgestempelte Kopie des Betäubungsmittelrezeptes sowie der Personalausweis des Patienten müssen zum Termin mitgebracht werden.

 

Erforderliche Unterlagen

BezeichnungErforderliche Unterlagen
Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln auf Auslandsreisen
  1. Die vom Arzt vollständig ausgestellte Bescheinigung
  2. Das aktuelle Betäubungsmittelrezept oder eine vom Arzt oder Apotheker abgestempelte Kopie hiervon
  3. Personalausweis oder Reisepass

Gebühren

BezeichnungHöhe der Gebühr
Beglaubigung einer Bescheinigung zum Mitführen von Betäubungsmitteln10,00 Euro

Hinweise

Bitte reichen Sie die vollständig ausgefüllte Bescheinigung und die sonstigen benötigten Unterlagen mindestens 14 Tage vor Reiseantritt bei der Kreisverwaltung Kleve, Abteilung Gesundheit zur Beglaubigung ein.

Öffnungszeiten

Generelle Öffnungszeiten

mo - do9:00 - 16:00
fr9:00 - 12:00

Ansprechpartner/in

Daten des jeweiligen Ansprechpartners
Aufgabenbereich Mitarbeiter/in Telefon/Fax Raum
Amtsapothekerin,
Frau Coenen 02821 85-332
02821 85-530
1.755